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Haltung von Hunden und Katzen - Verbot im Mietvertrag der Wohnung

Wenn eine vom Vermieter formulierte Klausel im Mietvertrag als absolutes Verbot der Haltung von Hunden oder Katzen verstanden werden kann, dann ist diese unwirksam.  

Mietvertrag enthielt Formularklausel zum Verbot der Tierhaltung und Zusatzvereinbarung

Eine Formularklausel und Zusatzvereinbarung führt nicht ohne weiteres zu einem rechtswirksamen Verbot der Tierhaltung.

Das entschied das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 13.5.2015 (Az. 210 C 26/15). In dem vom Vermieter formulierten Mietvertrag war einerseits eine Formularklausel enthalten, wonach jede Haltung von Tieren (mit Ausnahme von Kanarienvögeln, Wellensittichen, Schildkröten oder Fischen) einer vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf. Das wäre noch rechtmäßig gewesen.

  • Weiter hieß es aber: "Hunde Katzen, Mäuse jeder Art, Kaninchen, Frettchen oder Schweine sowie artgeschützte Tiere dürfen sich nicht in den Mieträumen aufhalten. ... Es besteht solange Haltungsverbot, wie keinerlei andere schriftliche Vereinbarung erfolgt."

Klausel im Mietvertrag wegen Verbots der Tierhaltung - unangemessene Benachteiligung

Das Amtsgericht Köln entschied in einem Urteil zu (Az. 210 C 26/15), dass Mieter durch das Verbot unangemessen benachteiligt werden - der Vermieter klagte auf Durchsetzung der mietvertraglichen Regelung. 

Das Gericht urteilte, dass die Vertragsklausel auch so verstanden werden kann, dass für die aufgezählten Tiere eine Zustimmung des Vermieters innerhalb des bestehenden Mietvertrags gar nicht in Betracht komme. 

Tierhaltung - Regelung im Mietvertrag ist unwirksam

  • Das Gericht wertete die Regelung als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, und daher sei diese Formularklausel unwirksam. 
  • Die Klage der Vermieterin auf Entfernung eines von der Mieterin gehaltenen Hundes aus der Wohnung wurde abgewiesen.
  • Ein generelles Verbot der Hundehaltung hat auch der Bundesgerichtshof für unangemessen und unwirksam erklärt. 

Verbot der Tierhaltung - Vermieter verbietet gefährlichen Hund  

Ein Vermieter muss die Haltung gefährlicher Tiere nicht erlauben, auch keinen Kampfhund

Kampfhund oder gefährlicher Hund als Haustier eines Mieters 


Redaktion


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