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Zustellung der Wohnungskündigung an einem Samstag erforderlich?

Vermieter und Mieter können den Vertrag über eine Wohnung durch die ordentliche fristgemäße Kündigung beenden. Fällt der dritte Werktag eines Monats auf einen Samstag, dann kann es ausreichen, wenn die Zustellung des Kündigungsschreiben für den Mietvertrag der Wohnung erst am folgenden Werktag erfolgt.

Kündigung der Mietwohnung - Angabe des Kündigungsgrundes

Der Vermieter muss einen vom Gesetz zugelassenen Kündigungsgrund angeben, § 573 BGB:
Ordentliche Kündigung der Wohnung durch Vermieter - Gründe 

Mieter können ohne Angabe eines Grundes kündigen, § 568 BGB.

Kündigung Wohnung - Zustellung der Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats

Wenn die Kündigung bis zum 3. Werktag eines Monats bei der anderen Vertragspartei eingeht, dann wird das so behandelt, als wäre die Kündigung schon vor dem letzten Monatsende zugestellt worden, siehe § 573c BGB.

Man nennt das die "Karenzzeit". Deshalb beträgt die Kündigungsfrist "knapp" drei, sechs oder neun Monate.

Ordentliche Kündigung der Wohnung - die gesetzliche Kündigungsfrist ist einzuhalten

Die Kündigungsfristen stehen in § 573c BGB:

Ein Samstag gilt als Werktag für die Berechnung der Kündigungsfrist

Normalerweise wird der Samstag als Werktag mitgerechnet. Ist z.B. der 1. Juni ein Freitag, dann ist der Samstag der 2. Werktag, Sonntag wird nicht einberechnet, der Montag ist der dritte Werktag.

Kündigungsfrist: Der Samstag gilt grundsätzlich als Werktag

Mietvertrag für Wohnung kündigen - letzter Werktag für die Kündigung ist ein Samstag

Ein Mieter kündigte seinen Mietvertrag. Der dritte Werktag des Monats fiel auf einen (Oster-) Samstag. Die Kündigung wurde aber erst am Osterdienstag der Vermieterseite zugestellt.

Der Vermieter meinte, damit sei die Kündigung nicht bis zum 3. Werktag zugegangen und verklagte den Mieter auf Zahlung einer weiteren Monatsmiete. 

Das Amtsgericht gab zunächst dem Vermieter Recht, der Mieter ging in Berufung. 

Kündigungsschreiben für Wohnung muss nicht Samstags zugehen

Das Landgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2017, Az. 65 S 395/16 urteilte zu Gunsten des Mieters.

Wenn der letzte Tag der Karenzzeit ein Samstag ist, dann habe der Mieter die Kündigungsfrist eingehalten, wenn die Kündigung des Mieters am nächsten darauffolgenden Werktag beim Vermieter eingeht. Obwohl der Samstag ein Werktag ist, führe dies nicht dazu, dass die Kündigung am Samstag zugestellt sein muss.

Würde man diese Ansicht vertreten, so das Landgericht, dann müsse ein Mieter die Kündigung so rechtzeitig absenden, dass diese den Vermieter samstags erreicht - aber dies würde zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist für den Mieter führen.

Das Landgericht begründete die Entscheidung auch damit, dass der Vermieter keinen Vorteil hätte, wenn die Kündigung an einem Samstag (als letzter Werktag) zugehen müsse, da es doch, wie auch in diesem Fall so sei, dass Samstags im Büro nicht gearbeitet würde - daher würde die Kündigung ohnehin erst am folgenden Werktag vom Vermieter zur Kenntnis genommen. 

Hinweis


Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage gibt es bisher nicht. Ein anderes Gericht könnte in einem vergleichbarem Fall auch anders entscheiden. Sie sollten sich daher auf diese Möglichkeit keinesfalls verlassen.




Redaktion


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