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Kündigungsverzicht im Mietvertrag der Wohnung unwirksam?

Ein im Mietvertrag der Wohnung stehender Kündigungsverzicht kann unwirksam sein, wenn er nicht deutlich hervorgehoben ist, für Mieter nicht einfach zu erkennen ist.

Gegenseitiger Kündigungsverzicht - Vereinbarung im Mietvertrag für Mietwohnung

Steht im Vertrag ein Kündigungsverzicht, dann soll dadurch für längere Zeit die Kündigung ausgeschlossen sein.

Es ist möglich,dass in einem Wohnungsmietvertrag ein wechselseitiger Kündigungsverzicht / Kündigungsausschluss für bis zu 4 Jahre vereinbart wird.

Damit wird dann insbesondere der Mieter / die Mieterin für diese Zeit an den Mietvertrag gebunden und kann sich nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen von dem Vertrag lösen.

  • Insbesondere kann dann die Wohnung meist nicht gekündigt werden, wenn z.B. die Beziehung endet, der örtliche Arbeitsplatz verloren geht.
  • Bevor ein Kündigungsverzicht vereinbart wird, sollten Mieter sich unbedingt fachkundig beraten lassen. 
  • Ob ein Kündigungsausschluss wirksam oder unwirksam ist, hängt oft von Einzelheiten ab. 

Kündigungsverzicht im Formularmietvertrag für Wohnungen

Die meisten Mietverträge werden so abgeschlossen, dass der Vermieter ein ausgefülltes Formular für den Mietvertrag vorlegt, das dann beide Seiten unterschreiben.

Rechtlich handelt es sich dann um vom Vermieter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelnen über die Regelungen verhandelt worden ist.

  • Solche Vertragseinbarungen können im Zweifel von den Gerichten besonders überprüft werden.

Kündigungsverzicht im Mietvertrag für eine Wohnung - Ergänzung des Formulartextes

Ein Vermieter hatte im Mietvertrag unter der Überschrift "Mietdauer und Kündigung" die gesetzlichen Kündigungsvorschriften wiedergegeben, und innerhalb dieses Textblock ohne jede Hervorhebung einen Kündigungsverzicht für ein Jahr geschrieben. Der Mieter wollte die Wohnung nach kurzer Zeit wieder aufgeben, es kam zum Streit, ob seine Kündigung wirksam sei.

Kündigungsverzicht im Mietvertrag der Wohnung muss für Mieter klar erkennbar sein

Das Amtsgericht Bremen entschied mit Urteil vom 29.11.2019 (Az. 25 C 405/19), der Kündigungsverzicht sei so für den Mieter nicht erkennbar und überraschend.

Der Kündigungsverzicht sei daher gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, die Kündigung des Mieters wurde bestätigt.


Redaktion


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