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Störende Geräusche von der Heizung – Mietminderung 

Gehen von einer Heizung störende Geräusche aus, durch die übliche Nutzung der Mietwohnung einschränken, z.B. starke Klopfgeräusche, dann ist eine Mietminderung während der Heizperiode möglich.

Starke Klopfgeräusche der Heizung berechtigen Mieter von Wohnungen zur Mietminderung

Zum ordnungsgemäßen Betrieb der vom Vermieter betriebenen Heizung gehört, dass von der Heizung bzw. einer Zentralheizung keine störenden Geräusche ausgehen, die in der Wohnung des Mieters zu hören sind.

Sind diese Lärmeinwirkungen erheblich, dann ist der Vermieter verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen.

Es besteht auch ein Anspruch auf Mietminderung.
Klopfen, Schlagen, Lärm von der Heizung

Geräusche von der Heizungsanlage als Mangel der Wohnung dem Vermieter melden

Der Mangel muss dem Vermieter mitgeteilt sein:

Musterbrief - Mängel, Mietminderung für Mietwohnung mitteilen 

Tipp


Es empfiehlt sich ein Lärmprotokoll zu führen: 
Lärmprotokoll bei Lärmbelästigung - Mustervorlage 

Mietminderung während der Heizperiode wegen störenden Geräuschen der Heizung

Das Landgericht Osnabrück entschied in einem Urteil vom 11.7.2018 (Az.: 1 S 317/17), dass dem Mieter einer Wohnung eine Mietminderung von 25 % zustand, allerdings nur während der Heizperiode.

Der Mieter hatte angegeben, Klopfgeräusche seien in unregelmäßigen Abständen im Badezimmer, im Kinderzimmer und vor allem im Schlafzimmer zu hören – er könne nur mit Ohrstöpseln schlafen, und zwar während der Heizperiode, aber unabhängig davon, ob die Heizung angestellt sei oder nicht.

Das Amtsgericht hörte Zeugen an, verurteilte den Mieter zunächst zur Nachzahlung der einbehaltenen Mietminderung.

Das Landgericht entschied anders. Es hörte die Zeugen noch einmal an und kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnung nachgewiesen sei. Es meinte aber, der Mieter habe zu viel Miete einbehalten, so dass er letztlich auch einiges nachzahlen müsse.

Störgeräusche der Heizung - Zurückbehaltungsrecht der Miete bis zur Beseitigung des Mangels

Allerdings habe der Vermieter einen Anspruch auf Nachzahlung der zu viel einbehaltenen Miete erst dann, wenn der Mangel beseitigt sei, die Beeinträchtigungen durch die stark störenden Geräusche abgestellt seien. Der Mieter habe bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht.

Das Landgericht verurteilte den Mieter (nur) zur Zahlung des Restbetrages Zug um Zug gegen Beseitigung des Mangels durch den Vermieter.



Redaktion


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