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Makler will Besichtigungsgebühr von Wohnungssuchenden

Makler dürfen von Wohnungssuchenden, Interessenten keine Gebühr für die Besichtigung einer zu vermietenden Wohnung verlangen.

Makler als Vermittler bei der Wohnungssuche

Makler dürfen nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz) für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen für Wohnungen, Wohnräume zusammenhängen, keine Gebühren für Nebenleistungen, auch keine sonstigen Gebühren (Schreibgebühren, Auslagenerstattungen etc.) verlangen.

Das gilt auch für die Teilnahme eines Maklers an der Besichtigung.

Die Argumentation, die Besichtigungen seien nicht im Rahmen der Maklertätigkeit erfolgt, sondern als Dienstleistung, geht ins Leere.

Makler verlangt Gebühr für Wohnungsbesichtigung von Mietinteressenten

Ein Makler versuchte seine Forderung damit zu verteidigen, dass er die Gebühr als Dienstleister verlangt habe, bei den Besichtigungen nicht als Makler tätig war.

Dies liess das Gericht nicht gelten: Die Tätigkeit sei eindeutig dem Maklergeschäft zuzurechnen und die Gebühr sei auch wegen des geltenden Bestellerprinzips nicht zulässig, entschied das Landgericht Stuttgart in zwei Verfahren (Urteile v. 15.06.2016 – Az.: 38 O 10/16 KfH und Az: 38 O 73/15 KfH).

Hinweis


Bestellerprinzip:

Maklergebühren im Rahmen der Vermittlung einer Mietwohnung muss derjenige bezahlen, der den Makler beauftragt hat - bei der Vermittlung von Wohnungen im Auftrag eines Vermieters sind vom Mietinteressenten bzw. vom künftigen Mieter keine Maklergebühren zu zahlen. 

Makler muss Unterlassungserklärung abgeben, darf keine Gebühren für Besichtigung verlangen

Würde der Makler in Zukunft wieder eine Besichtigungsgebühr verlangen, so wären dafür 250.000 Euro Strafe bzw. Ordnungshaft fällig.


Redaktion


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