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Ratgeber Untervermietung
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Mietendeckel Berlin - Mietsenkung für Wohnung
Der Berliner Mietendeckel ist vom Bundesverfassungsgericht Ende April 2021 als verfassungswidrig erklärt worden. Damit ist der Mietendeckel nicht anwendbar.
Das Gesetz über den Mietendeckel in Berlin sieht vor, dass ab 23.11.2020 überhöhte Mieten gesenkt werden müssen.
Am 23.11.2020 tritt die zweite Stufe des sogenannten Mietendeckels in Berlin in Kraft.
Landesgesetz zur Mietbegrenzung für Wohnraum in Berlin - Mietendeckel
Das Landesgesetz ist am 23.2.2020 zunächst mit einem Mietenstopp in Kraft getreten. Ab dem 23.11.2020 gilt zusätzlich die Pflicht, überhöhte Mieten zu senken.
Überhöhte Mieten - Mietsenkung für Wohnungen gemäß Mietendeckel
Nach dem Gesetz ist eine Miete überhöht, wenn sie die zulässige Miete um mehr als 20% übersteigt.
Welche Miete zulässig ist, ist in einer Mietentabelle erfasst, unterschiedlich für verschiedene Baualtersklassen. Zuschläge gibt es für moderne Ausstattung,
Für die Mietsenkung wird zusätzlich die Lage der Wohnung berücksichtigt (sie wird in gleicher Weise bestimmt wie für den Berliner Mietspiegel).
Bundesverfassungsgericht hat Eilantrag gegen Mietsenkung abgelehnt
Einen Eilantrag, diese Gesetzesvorschrift erst einmal auszusetzen, bis endgültig entschieden ist, ob das Gesetz verfassungsgemäß ist, hat das BVerfG durch Beschluss vom 28.9.2020 - 1 BvR 972/20 - abgelehnt.
Mietsenkung muss der Vermieter von sich aus vornehmen
Der Vermieter ist durch das Gesetz verpflichtet, von sich aus die Miete auf den zulässigen Wert zu senken.
Schickt Ihnen der Vermieter keine entsprechende Mitteilung, dann können Sie ihn auffordern, gemäß dem Gesetz die Miete zu senken und schriftlich zu bestätigen, dass Sie künftig keine höhere Miete zahlen müssen. Sie können sich auch an die Senatsverwaltung für Wohnen wenden.
Redaktion
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