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Mietendeckel - Gutachten präsentiert
Zu dem Vorschlag, landesrechtliche Regelungen zur Mietbegrenzung einzuführen, einen sogenannten Mietendeckel, hat die SPD Berlin heute ein Gutachten der Bielefelder Professoren Markus Artz und Franz C. Mayer vorgestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2021 entschieden, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen, der sogenannte „Berliner Mietendeckel″ verfassungswidrig ist. Beschluss v. 25. März 2021 – 2 BvF 1/20 – 2 BvL 4/20 – 2 BvL 5/20.
Gutachten: Mietendeckel durch Landesrecht ist möglich
Professor Mayer stellte dar, dass nach dem deutschen Verfassungsrecht die Länder für alles zuständig sind, was nicht ausdrücklich durch einen Artikel im Grundgesetz dem Bund zugewiesen ist, bzw. der Bund von einer möglichen Kompetenz umfassend Gebrauch gemacht hat. Für mietpreisbegrenzende Regelungen sei das nicht der Fall. Das Land Berlin könne demnach öffentlichrechtliche Regelungen zur Mietpreisbegrenzung erlassen.
Professor Artz betonte, dass es auf die Einzelheiten ankommt, wie eine solche Regelung formuliert und gestaltet ist. Rechtlich sei es aber möglich, dass einerseits das BGB als Bundesrecht den Mietvertragsparteien die Möglichkeit gebe, bestimmte Vertragsregelungen zur Miethöhe zu treffen, und auf der anderen Seite öffentliches Recht der Länder anordne, dass sich Vertragsparteien auf diese Rechte eine Zeit lang nicht berufen können.
Kein Widerspruch zwischen BGB-Mietrecht und öffentlichrechtlichem Mietendeckel
Die Gutachter sagten: Das BGB beschäftige sich nur mit dem Vertragsrecht zwischen den beiden Mietvertragsparteien. Eine öffentlichrechtliche Regelung hätte dagen das Ziel, die Struktur des Mietgefüges zu wahren, so dass Schäden für die Allgemeinheit eingedämmt werden.
Es wird über die Einzelheiten weitere Diskussionen geben. Man darf gespannt sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat Eilanträge gegen das Gesetz abgelehnt
LG Berlin 67. Kammer: Mietendeckel verfassungswidrig
LG Berlin 66. Kammer 66 S 95/20 : Mietendeckel verfassungsgemäß
LG Berlin 65. Kammer 65 S 76/20 : Einschränkende Auslegung
Redaktion
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