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Mieter darf Markise als Sonnenschutz anbringen

Mieter können die Herstellung eines Sonnenschutzes mit einer Markise auf ihrem Balkon durchsetzen, wenn der Vermieter die Anbringung nicht aus berechtigten Gründen verweigern kann.

Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Markise als Sonnenschutz

Vermieter haben die Zustimmung zu erteilen, wenn kein triftiger Grund für die Verweigerung vorliegt, bzw. wenn das Interesse des Mieters für die Anbringung der Markise das Interesse des Vermieters an der Verweigerung überwiegt.

Gründe des Vermieters, die gegen die Anbringung einer Markise sprechen können

Der Vermieter müsste in einem solchen Fall z.B. begründen können, dass die Anbringung die Bausubstanz schädigen würde.

Das Argument, die Markise stelle eine wesentliche optische und ästhetische Beeinträchtigung dar, ist vom Einzelfall abhängig, wird ggf. durch ein Gericht beurteilt.

  • Vermieter sind berechtigt, die Anbringung der Markise von der fachgerechten Montage abhängig zu machen.

Vermieter behauptet, die Anbringung der Markise verursacht Schäden an der Fassade

Mieter klagten gegen ihren Vermieter auf die Erlaubnis zur Anbringung einer Markise. Der Vermieter behauptete vor Gericht, die Montage der Markise würde zu Schäden an Putz und Mauerwerk führen, und auch zu einer Beschädigung des Wärmedämmverbundsystems.

Ein deshalb vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten kam zum Ergebnis, dass die fachgerecht ausgeführte Montage der Markise, mit einem bauaufsichtlich zugelassenen, thermisch getrennten Befestigungssystem, keine Schäden am Außenputz, dem Mauerwerk oder dem Wärmedämmverbundsystem verursache.

Anbringung einer Markise soll wegen möglicher Nachahmung nicht erlaubt werden

Der Vermieter konnte auch nicht begründen, warum das Anbringen von Markisen an weiteren Balkonen zu einer größeren optischen Beeinträchtigung führen soll - auch das vermehrte Aufstellen von Sonnenschirmen wäre eine größere optische Beeinträchtigung. Zudem würden Sonnenschirme die Nutzung des Balkons einschränken und keinen optimalen Schutz vor Sonneneinstrahlung bieten.

Vermieter hat seinem Mieter die Anbringung der Markise zu erlauben

Das LG Berlin, Az. 64 S 322/20, kam zu dem Urteil, dass der Vermieter die Anbringung der Markise zu erlauben hat. Zuvor hatte bereits das zuständige Amtsgericht geurteilt, dass die Anbringung der Markise zu gestatten sei.

Neue Markise – Vermieter will Haftpflichtversicherung und zusätzliche Kaution

Es ist Vermietern möglich, je nach den Umständen des Einzelfalls, die Genehmigung zur Anbringung einer Markise vom Abschluss bzw. dem Bestehen einer Haftpflichtversicherung und von einer zusätzlichen Mietsicherheit abhängig zu machen.



Redaktion


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