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Mieterhöhung - Berechnung Kappungsgrenze und Ausgangsmiete
Für die Berechnung der Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung spielt keine Rolle, ob bisher die Miete nach der korrekten Wohnfläche berechnet war oder eine falsch berechnete Wohnfläche zugrunde lag. Die Berechnung der Kappungsgrenze bezieht sich dann auf die womöglich nicht richtig berechnete Ausgangsmiete.
Mieterhöhung - Vermieter muss die Kappungsgrenze einhalten
Der Vermieter kann die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher ist als die bisher gezahlte Miete.
Der Vermieter muss dabei gesetzliche Anforderungen einhalten, unter anderem die sogenannte Kappungsgrenze.
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete - inhaltliche Anforderungen
Zustimmung zur Mieterhöhung wird verlangt - Kappungsgrenze
Ist die ortsübliche Vergleichsmiete höher als die bisher bezahlte, und ist seit der letzten Mieterhöhung mindestens ein Jahr vergangen (sogenannte Wartefrist), dann kann der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen schicken. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird als Quadratmetermiete dargestellt. Hier kommt es daher darauf an, wie groß die Wohnung tatsächlich ist.
- Der Vermieter muss aber auch die Kappungsgrenze beachten:
- Innerhalb von drei Jahren darf die Nettokaltmiete nicht um mehr als 20 % steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um nicht mehr als 15 %.
Für die Kappungsgrenze gilt die drei Jahre zuvor vereinbarte Miete
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.4.2019 (Az. VIII ZR 33/18) entschieden, dass es für die Berechnung der Kappungsgrenze ausschließlich darauf ankommt, welche Miete 3 Jahre zuvor (vom Zeitpunkt der jetzt gewünschten Mieterhöhung zurückgerechnet) vereinbart war, die sogenannte Ausgangsmiete.
- Ob die Miete damals aufgrund falscher Wohnflächenangabe falsch berechnet wurde, soll für die Berechnung der Kappungsgrenze keine Rolle spielen.
- Auch Mietminderung wegen behebbarer oder nicht behebbarer Mängel bleibt bei der Berechnung der Kappungsgrenze außer Betracht.
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.1.2018 (18 S 308/13) wurde insoweit aufgehoben.
Redaktion
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