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Mieterhöhung im Prozess - Mietspiegel oder Sachverständigengutachten?
Um eine Mieterhöhung zu begründen, kann ein sogenannter einfacher Mietspiegel ausreichen. Im Rechtsstreit stellt sich dann die Frage, ob diese Begründung ausreicht oder ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.
Einfacher Mietspiegel kann zur Begründung der Mieterhöhung für die Wohnung ausreichen
Der Vermieter hat verschiedene Möglichkeiten, eine Mieterhöhung zu begründen.
Begründung der Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Wenn die Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmen, muss der Vermieter eine Klage einreichen. Dann gelten andere Regeln.
Mietspiegel im Prozess über Mieterhöhung
Spannend wird es, wenn es zum Rechtsstreit kommt, also einem Prozess über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Der Bundesgerichtshof hat schon früher entschieden, dass ein einfacher Mietspiegel zur Begründung einer Mieterhöhung auch für die Beurteilung des Gerichts ausreichen kann.
BGH: Einfacher Mietspiegel kann im Prozess über Mieterhöhung ausreichen
Er hat jetzt nochmals über die Frage entschieden, ob das Gericht auch ein Sachverständgengutachten anordnen kann.
Mieterhöhung - Amtsgericht hatte einfachen Mietspiegel ausreichen lassen
Das Amtsgericht hatte es ausreichen lassen, dass der einfache Mietspiegel für die Wohnung als Begründung für die Mieterhöhung herangezogen werden konnte. Danach war die Mieterhöhung unbegründet.
Landgericht holt Sachverständigengutachten zur Feststellung der zulässigen Mieterhöhung ein
Das Landgericht hat gemeint, das reiche nicht aus, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Es fand das Schätzungsergebnis des Amtsgerichts nicht überzeugend. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die ortsübliche Miete höher lag, als im einfachen Mietspiegel festgestellt. Danach war die Mieterhöhung also berechtigt. Der Mieter wehrte sich dagegen, u.a. deswegen, weil er im Ergebnis auch die Kosten des Sachverständigengutachtens tragen musste.
BGH entscheidet über Feststellung der ortsüblichen Miete im Prozess
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es mit seinem Urteil vom 18.11.2020 (Az. VIII ZR 123/20 ) abgelehnt, das Landgerichtsurteil aufzuheben.
Der BGH entschied, das Gericht könne zwar zur Feststellung der ortsüblichen Miete einen einfachen Mietspiegel zugrunde legen, wenn es meint, dies sei eine geeignete Schätzgrundlage.
Das Gericht könne aber auch ein kostenträchtiges Sachverständigengutachten einholen, ohne dass dadurch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstossen würde.
Redaktion
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