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Ratgeber Untervermietung
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Mietminderung - Zahlung unter Vorbehalt Vermieter nicht mitgeteilt
Mieter will später eine Mietminderung durchsetzen, teilte aber dem Vermieter nicht mit, dass die Zahlung der Miete für die Wohnung unter Vorbehalt erfolgt.
Mieter will Mietminderung durchsetzen, hat aber den Vorbehalt der Rückforderung nicht erklärt
Der Fall: Der Mieter hatte angekündigt, die Miete zu mindern, dann für kurze Zeit eine geminderte Miete überwiesen, dann aber die Miete wieder vollständig gezahlt, obwohl der Mangel an der Wohnung noch bestand.
- Einen Rückforderungsvorbehalt für die Mietzahlungen hatte der Mieter in seiner Ankündigung der Mietminderung nicht erklärt, auch nicht im Zusammenhang mit der dann wieder von ihm vollständig gezahlten Miete.
Zahlung unter Vorbehalt - Forderungen an Vermieter, überzahlte Miete wegen Mietminderung
Wer gegenüber dem Vermieter die volle Miete, trotz eines bestehenden Mangels zahlt, sich aber keine Rückforderung der Miete wegen einer Mietminderung gegenüber dem Vermieter vorbehalten hat, der verliert in der Regel den Rückforderungsanspruch für die überzahlte Miete, auch wenn tatsächlich der Mangel vorhanden war.
Es gibt aber auch gegenteilige Rechtsprechung.
Gericht weist Anspruch des Mieters auf Mietminderung zurück, weil der Vorbehalt nicht erfolgte
Das Amtsgericht Schöneberg (Az. 109 C 421/15) wies die Klage des Mieters zurück, der wegen eines Mangels der Wohnung im Nachhinein eine Mietminderung gegen seinen Vermieter geltend machen wollte.
Die Berufung des Mieters gegen die Abweisung der Klage beim Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg: Die Gründe des Amtsgerichts seien zutreffend.
Redaktion
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