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Umgehung der Mietpreisbremse durch Änderung des Mietvertrags

Ein Vermieter in Berlin hatte eine originelle Idee, die Mietpreisbremse zu umgehen: Nachdem er die Kündigung der bisherigen Mieter erhalten hatte, und sich auch schon einverstanden erklärt hatte, dass die bisherige Untermieterin neue Hauptmieterin werden sollte, bestand er plötzlich darauf, anstatt eines Neuvertrags eine Vertragsänderung zu vereinbaren:

Die neue Mieterin sollte anstelle der bisherigen in den alten Vertrag eintreten, bei Vereinbarung einer deutlich höheren Miete.
Geklappt hat das im Ergebnis nicht, siehe auch Artikel von RA Althoff.

Mietpreisbremse umgehen - bisherige Miete der Wohnung war schon überhöht

Schon die bisherige Miete war mit 8,75 € nettokalt deutlich überhöht. Nach dem Berliner Mietspiegel wären 6,08 € /qm ortsüblich gewesen, allerhöchstens 6,38 € /qm.
Der Vermieter wollte nun aber 14 € /qm durchsetzen.

Mietpreisbremse - Miete muss sich im Rahmen der bisherigen Miete bewegen

Nach der in Berlin geltenden Mietpreisbremse hätte der Vermieter bei einer Neuvermietung maximal 6,38 + 10 %, etwa 7,00 € /qm nehmen dürfen.

Weil das Gesetz aber vorsieht, dass die bisher erhaltene Miete (auch wenn sie überhöht ist) auch mit dem Neumieter vereinbart werden kann, wäre bei 8,75 € /qm Schluss gewesen. 
Mietpreisbremse für Vermietung ab 1.1.2019 

Amtsgericht Neukölln stellt klare Umgehung des Gesetzes zur Mietpreisbremse fest

Dass der Vermieter hier 14 € /qm durchsetzen wollte, indem er anstatt einen neuen Mietvertrag auszuschreiben zu einer Vertragsänderung mit nochmals weiter überhöhter Miete nötigte, sah das Amtsgericht Neukölln in seinem Urteil vom 11.10.2017 (Az: 20 C 19/17) als klare Umgehung des Gesetzes an. Es stellte fest, dass die Miete für die neuen Mieter nicht höher sein kann als die der bisherigen Mieter und verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung übersteigender Beträge.

Landgericht Berlin bestätigt Urteil zur Mietpreisbremse des Amtsgerichts Neukölln

Die zuständige Berufungskammer hat das Urteil bestätigt, LG Berlin vom 25.04.2018 - 65 S 238/17   


Redaktion


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