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Mietvertrag für Wohnung - Zeitmietvertrag wegen Modernisierung
Die meisten Mietverträge für Wohnungen werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine zeitliche Befristung kann aber, bei einer vorliegenden gesetzlichen Möglichkeit, möglich sein, z.B. bei einer künftig anstehenden Modernisierung der Wohnung.
Befristung eines Mietvertrags wegen einer geplanten Modernisierung der Wohnung
Das Gesetz erlaubt in § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausnahmsweise, einen Wohnraum-Mietvertrag zu befristen, wenn eine umfangreiche Modernisierung bevorsteht, die durch die Fortsetzung des Mietvertrages erheblich erschwert würde.
- Die Folge ist dann, dass der Mietvertrag am Ende der Befristung wegen der bevorstehenden umfangreichen Modernisierung ausläuft, ohne dass vom Vermieter eine Kündigung geschickt werden muss.
Zeitmietvertrag - Genügt Modernisierung als Grund für Befristung des Mietvertrages?
Aber reicht es, im Mietvertrag einfach anzugeben, dass nach Ablauf der Befristung umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen?
- Nein, entschieden sowohl das Amtsgericht Pankow-Weißensee (Az. 9 C 307/14) als auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 12.2.2016, Az. 63 S 139/15).
Befristeter Mietvertrag - Umfang der Modernisierungsmaßnahmen muss angegeben sein
Es muss schon im Mietvertrag ziemlich genau angegeben werden, welche Modernisierungsmaßnahmen nach Ablauf des Zeitmietvertrages vorgesehen sind - andernfalls könnte der Mieter bei Abschluss des Vertrages gar nicht prüfen, ob die Befristung wirksam ist.
Befristung eines Wohnungsmietvertrags ohne genauere Angaben unwirksam
Ergebnis in diesem Fall: Der Vermieter konnte sich nicht auf die Befristung berufen, der Mietvertrag sei ein unbefristeter Mietvertrag und kann somit nur unter den normalen gesetzlichen Voraussetzungen gekündigt werden.
Zeitmietvertrag - Modernisierung der Wohnung als Grund für Befristung
Redaktion
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