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Motorroller - Abstellen, Parken auf Grundstück des Mietshauses

Meist ist es Mietern nicht gestattet, Flächen auf dem Grundstück eines Mietshauses zum Parken oder Abstellen motorisierter Fahrzeuge, z.B. einem Motorroller, zu nutzen.

Motorroller auf dem Grundstück eines Mietshauses abstellen - Kündigung der Wohnung

Das unerlaubte Parken eines Motorrollers auf dem Grundstück des Vermieters führte dazu, dass der Vermieter deswegen den Mietvertrag für eine Mietwohnung kündigte.

Vermieter duldet jahrelang das Parken eines Motorrollers auf seinem Grundstück

Das AG Offenbach (Urteil vom 04.12.2013, Az. 37 C 180/13) hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen.

Nach jahrelanger Duldung verlangte die Vermieterin von ihrem Mieter, dass dieser das Abstellen des Rollers auf dem Grundstück zu unterlassen habe.

Abstellen eines Motorrollers auf Grundstück des Vermieters - Mieter beachtet das Verbot nicht

Da der Motorroller weiterhin auf dem Grundstück abgestellt wurde, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag, und es kam zur Räumungsklage.

Nicht erlaubtes Parken, Abstellen eines Motorrollers - Prozess wegen Kündigung der Wohnung

Das Amtsgericht urteilte in diesem Fall, dass die Kündigung nach § 573 Abs. 2 BGB nicht berechtigt war. Es sah im Verhalten des Mieters keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten. 

Auch wenn das Abstellen des Rollers nach der Untersagung durch den Vermieter eventuell als Pflichtverletzung gesehen werden könnte, so habe der Vermieter lange Zeit das Abstellen des Rollers hingenommen

  • Der Vermieter habe die Möglichkeit, das unerlaubte Abstellen im Wege einer Unterlassungsklage zu klären:

"Wenn der Vermieter ein bestimmtes Verhalten des Mieters lange Zeit rügelos hinnimmt und dann doch beanstandet, ist die Vertragswidrigkeit dieses Verhaltens zumindest zweifelhaft. Die Frage der Rechtmäßigkeit kann ohne weiteres im Wege der Klage nach §  541 BGB geklärt werden. ..."

Hinweis


Es kann sein, dass ein anderes Gericht in einem ähnlichen Streit die Kündigung des Mietvertrags als zulässig erachtet - es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. 



Redaktion


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