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Pflicht zum Einbau einer Wasseruhr, Wasserzähler für Garten

Die Kosten für Wasser und Abwasser, dazu gehören auch die Kanalisationsgebühren, können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn die Umlage der Betriebskosten vereinbart ist. Ist eine Wasseruhr für die Verbrauchsmessung des Gartenwassers vorhanden, so können für das im Garten verbrauchte Wasser die Kanalisationsgebühren gespart werden.

Wasserverbrauch im Garten - keine Kanalisationsgebühren wenn der Verbrauch gemessen wird

Für Wasser, das im Garten für das Gießen verwendet wird, entstehen in der Regel Betriebskosten, auch Kanalisationsgebühren, wenn der Wasserverbrauch nicht gesondert gemessen wird.

  • Erfolgt im Garten des Mietshauses eine Wasserentnahme für das Gießen des Gartens, dann muss der Vermieter eine Wasseruhr (Zwischenzähler) einbauen lassen, der das verbrauchte Gartenwasser erfasst.

Im Garten des Hauses verbrauchtes Wasser für das Gießen - Kanalisationsgebühren

Ist eine Wasseruhr für die Messung des Verbrauchs für das im Garten verbrauchte Wasser vorhanden, dann werden für diese Wassermenge keine Kanalisationsgebühren von den Wasserversorgern berechnet,

Mieter verweigert Nachzahlung für Wasserkosten - keine Zwischenzähler im Garten vorhanden

Weil im Garten keine Zwischenzähler installiert waren, der Vermieter zur Antragstellung auf Gewährung eines Sprengwasserabzugs beim Wasserwerk verpflichtet sei, verweigerte der Mieter die Nachzahlung seines Abrechnungssaldos aus seiner Betriebskostenabrechnung. 
Betriebskosten Gartenpflege - Kosten für Gießen, Bewässerung sparen  

Vermieter ist zum Einbau von Wasseruhren für Gartenwasser verpflichtet - Urteil

Der Vermieter konnte sich mit seiner Forderung für die Nachzahlung des Abrechnungssaldos aus der Betriebskostenabrechnung bei Gericht nicht durchsetzen.

  • Wird der Wasserverbrauch des Hauses nur über einen Hauptwasserzähler gemessen und wird im Garten des Hauses Wasser verbraucht, dann ist der Einbau von Zwischenzählern für Vermieter verpflichtend. Dies entschied das Amtsgericht Brandenburg mit Urteil vom 08.11.2010 ( Az. 34 C 16/10.

Der Vermieter müsse das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten und ihm zumutbare Maßnahmen ergreifen, die zur Kostensenkung und gerechten Kostenverteilung führen.
Betriebskostenabrechnung - Wirtschaftlichkeitsgebot

Es gibt nur einen Hauptwasserzähler, keine Einzelwasserzähler - Schätzung Wasserverbrauch

Das Haus hatte nur einen Hauptwasserzähler - die Wohnungen hatten keine Einzelwasserzähler.

Das Gericht lehnte deshalb eine Kostenschätzung für den Wasserverbrauch ab, da in diesem Fall auch für eine Schätzung keine gerechte Grundlage gegeben sei.


Redaktion


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