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Todesfall - Eintritt Lebensgefährte in den Mietvertrag der Wohnung

Tritt nach dem Tod eines Mieters der Lebensgefährte, die Lebensgefährtin in den Mietvertrag der Wohnung ein, dann kann der Vermieter nicht einfach die Wohnung kündigen.

Lebensgefährte, Lebensgefährtin hat das Recht zum Eintritt in den Mietvertrag

Beim Tod des Mieters, der Mieterin tritt der Lebensgefährte, die Lebensgefährtin in den Mietvertrag ein, wenn sie zuvor gemeinsam einen Haushalt geführt hatten.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 31.01.2018 (Az. VIII ZR 105/17).

Lebensgefährte will in der Wohnung bleiben

Der Lebensgefährte wollte in der Wohnung bleiben, den Mietvertrag übernehmen.

Die Miete zahlte er vollständig und regelmäßig. Weil er in einem Ausbildungsverhältnis stand, beantragte er beim Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers an einen Arbeitskollegen, um die Mietzahlung zu erleichtern, und außerdem könnten so auch Fahrtkosten gespart werden.

Nach Eintritt eines Mieters in den Mietvertrag - Vermieter  verweigert Untervermietung

Der Vermieter kündigte den Mietvertrag mit der Begründung, das Ausbildungsentgelt reiche auf die Dauer nicht aus, die Miete für die Wohnung zu bezahlen - die Erlaubnis zur Untervermietung verweigerte er.

Bundesgerichtshof - Vermutungen reichen für die Kündigung nicht aus

Dem BGH reichten die Vermutungen nicht. Der Vermieter könne die Wohnung nicht kündigen, wenn bei ihm die Vermutung besteht, dass die Miete für die Wohnung von dem in den Mietvertrag Eintretenden nicht bezahlt werden kann.

  • Der Vermieter könne nach dem Eintritt des Lebensgefährten den Mietvertrag nur durch eine außerordentliche Kündigung beenden,
  • ein Grund dafür könne nur nach sorgfältiger Prüfung angenommen werden.
  • Ebenso sei das Verlangen des in den Mietvertrag Eintretenden nach einer Erlaubnis zur Untervermietung unzureichend geprüft worden.

Das Landgericht muss nun die Sache auf dieser Grundlage erneut bearbeiten.

Zuvor hatten das Amtsgericht und das Landgericht im Berufungsverfahren entschieden, dass der Mieter keinen Anspruch auf die Untermieterlaubnis habe und die Kündigung und Räumungsklage des Vermieters seien berechtigt.


Redaktion


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