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Todesfall - Wohnung in einer Genossenschaft übernehmen

Ist der Nutzer einer Genossenschaftswohnung verstorben, dann stellt sich die Frage, ob jemand die Wohnung des Verstorbenen bzw. den Nutzungsvertrag an der Wohnung übernehmen kann.

Das ist rechtlich kompliziert: Mietrecht und Erbrecht und auch Genossenschaftsrecht sind zu beachten.

Todesfall: Mitmieter, Mitmieterin führt Mietvertrag für die Wohnung fort

Ist die Wohnung an mehrere Mieter(innen) vermietet worden, von denen nun eine(r) verstorben ist, dann wird der Mietvertrag von den verbleibenden Mietern einfach fortgeführt.

Der Vermieter sollte aber von dem Versterben zeitnah informiert werden.
Tod des Mieters: Mitmieter haben ein Sonderkündigungsrecht

Gibt es keine Mitmieter, ist weiter zu prüfen:

Todesfall bei Genossenschaftswohnung - war der verstorbene Mieter Mitglied?

Zunächst kommt es darauf an, ob der oder die Verstorbene Mitglied der Genossenschaft war oder nicht: Es gibt auch Genossenschaften, die Wohnraum an Nichtmitglieder vermieten.

  • War die Wohnung von vornherein an jemanden vermietet, der nicht Mitglied der Genossenschaft war, dann gilt allein das Mietrecht.
    Wohnung eines Verstorbenen übernehmen
  • Anders kann es sein, wenn die Wohnung ursprünglich an ein Genossenschaftsmitglied vermietet, dann aber - nach dessen Tod - von einer anderen Person übernommen worden ist, ohne dass diese Mitglied der Genossenschaft geworden ist, und nun diese Person verstorben ist. Dann können Regeln des Genossenschaftsrechts eine Rolle spielen.

Gemeinsamer Haushalt - Wohnung des Verstorbenen in einer Genossenschaft übernehmen

Immer gilt: Ehegatten, Familienangehörige, Lebenspartner und auch andere Personen, die mit dem verstorbenen Genossenschaftsmitglied in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, können in den Nutzungsvertrag für dessen Wohnung eintreten.

Weiterführung des Mietvertrages durch mitwohnenden Ehegatten
Eintritt von Familienangehörigen und anderen Haushaltsangehörigen in den Mietvertrag

Der Vermieter kann dann den Mietvertrag kündigen, allerdings nur, wenn "in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt", § 563 Abs. 4 BGB.

Tritt keiner von diesen Berechtigten in den Mietvertrag / Nutzungsvertrag ein, dann kann auch die Ãœbernahme der Wohnung durch einen Erben, eine Erbin in Frage kommen.

Erben im Todesfall - Genossenschaftsanteil und Nutzungsvertrag der Wohnung

Erben treten mit dem Todesfall automatisch in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Das betrifft

  • einerseits die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und den Genossenschaftsanteil,
  • andererseits den Nutzungsvertrag, den das verstorbene Genossenschaftsmitglied mit der Genossenschaft abgeschlossen hat.

Vererbung eines Genossenschaftsanteils in einer Wohnungsgenossenschaft

Das Genossenschaftsgesetz bestimmt in § 77 GenG, dass die Mitgliedschaft zunächst auf die Erben übergeht, aber am Ende des Kalenderjahrs automatisch endet.

Die Satzung der Genossenschaft kann das anders regeln: Sie kann vorsehen, dass die Erben die Mitgliedschaft auch länger fortführen, kann das aber auch von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

Hinweis


Größere Genossenschaften haben meist eine Homepage, auf der Sie die Satzung finden können. Andernfalls sollten Sie so bald wie möglich die Satzung anfordern. Notfalls wenden Sie sich an das Genossenschaftsregister.

Sieht die Satzung vor, dass Erben die Mitgliedschaft dauerhaft fortführen (können), dann soll meist auch die Wohnung weiter von ihnen genutzt werden.

Erbe kann in den Nutzungsvertrag des verstorbenen Genossenschaftsmitglieds eintreten

Nicht die Wohnung, sondern der Nutzungsvertrag an der Wohnung des Verstorbenen wird vererbt.

Als Erbe Mietvertrag des Verstorbenen übernehmen

Hinweis


Es sollte frühzeitig geprüft werden, ob das Erbe angenommen wird oder nicht.
Erbe annehmen oder ausschlagen?
Eine Beratung durch Fachanwälte für Erbrecht ist zu empfehlen.

Sind mehrere Erben vorhanden, ist die Wohnung aber nicht groß genug, dass alle Erben einziehen können, müssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft einigen, wem der Nutzungsvertrag an der Wohnung zustehen soll. Das müsste dann der Genossenschaft mitgeteilt werden.

Hinweis


Nach dem Mietrecht kann der Vermieter gegenüber den Erben den Mietvertrag kündigen, § 564 BGB. Dieses Kündigungsrecht dürfte ausgeschlossen sein, wenn die Satzung die Fortführung der Mitgliedschaft auf Dauer vorsieht, es sei denn, es sind mehrere Erben vorhanden, die sich nicht einigen können, wer die Wohnung übernimmt.

Mehrere Erben eines Genossenschaftsmitglieds - was wird aus dem Genossenschaftsanteil?

Bei mehreren Erben kann die Satzung der Genossenschaft festlegen, dass die Mitgliedschaft, auch wenn sie grundsätzlich über das Ende des Kalenderjahres hinweg mit den Erben fortgeführt wird, endet, wenn die Mitgliedschaft nicht innerhalb einer von der Satzung bestimmten Frist nach Eintritt des Todesfalls einem Erben allein überlassen wird.

Ende der Mitgliedschaft in der Genossenschaft - Auseinandersetzung, Auszahlung des Anteils

Endet die Mitgliedschaft, dann müssen die Erben entsprechend dem Genossenschaftsanteil ausgezahlt werden. Das nennt man Auseinandersetzung, § 73 GenG. Die Auseinandersetzung erfolgt entsprechend dem Genossenschaftsgesetz und der Satzung.

Hinweis


Spätestens dann sollten Sie die Satzung der Genossenschaft prüfen. Dort können abweichend vom Gesetz Regelungen enthalten sein, wie ein Genossenschaftsanteil zu bewerten ist und welche weiteren Ansprüche ausgeschiedene Mitglieder haben.

  • Guthaben sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Genossenschaft muss anhand der Bilanz den Auseinandersetzungsbetrag ermitteln.



Redaktion


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