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Ratgeber Untervermietung
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Nachlassinsolvenz - Schutz der Erben bei Schulden des Mieters
Erben des Mieters können beim Amtsgericht beantragen, ein Verfahren für die Nachlassinsolvenz einzuleiten.
Verstorbener Mieter, es sind Schulden zu erwarten - Erbe ausschlagen
Ist ein Mieter, eine Mieterin verstorben, dann stellt sich möglicherweise heraus, dass Erben für Schulden aufkommen sollen. Ist schon auf Anhieb zu sehen, dass mehr Schulden als Vermögen geerbt werden, dann sollte die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist, § 1944 BGB, ausgeschlagen werden.
Schulden werden später bekannt - Nachlassinsolvenz beantragen
Werden später Schulden bekannt, oder stellt sich erst nach und nach heraus, dass doch mehr Schulden da sind als Vermögen, dann kann beim Amtsgericht die Einleitung der Nachlassinsolvenz beantragt werden, § 1975 BGB.
Das Gericht verlangt dann zunächst, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird.
- Ergibt sich, dass der Nachlass nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, dann wird die Einleitung des Nachlassinsolvenzverfahrens abgelehnt.
- Andernfalls wird das Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet und ein Nachlassverwalter eingesetzt.
Ziel dieses Verfahrens ist es, dass die sogenannten Nachlassgläubiger, also jeder, der aus dem Nachlass etwas zu bekommen hat, gemäß einer im Gesetz geregelten Rangfolge bzw. mit einer gleichen Quote bedient wird.
Wichtig ist, dass Sie als Erbe / Erbin nichts aus dem Nachlass entnehmen!
Nachlassinsolvenz abgelehnt - Dürftigkeitseinrede
Hat das Amtsgericht die Einleitung des Nachlassinsolvenzverfahrens abgelehnt, weil selbst dafür nicht genügend Vermögen in dem Nachlass ist, dann haben Sie als Erbe / Erbin zugleich den Beleg für die sogenannte Dürftigkeitseinrede.
Wenn Schulden des Mieters zu erwarten sind, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Nachlasspflegschaft beantragen
Gibt es unbekannte Erben, dann kann beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft beantragt werden. Der Nachlasspfleger muss dann auch prüfen, ob ein Antrag auf Nachlassinsolvenz zu stellen ist.
Redaktion
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