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Mieter verstorben - Nachlassverwaltung bei Unklarheiten der Erbschaft
Die Nachlassverwaltung kann für den Nachlass des verstorbenen Mieters beantragt werden, wenn unklar ist, was genau zum Erbe, zum Nachlass einer Erbschaft, gehört.
Todesfall - wer wird Erbe des verstorbenen Mieters?
Ist eine Mieterin, ein Mieter verstorben, dann treten automatisch die Erben an die Stelle des / der Verstorbenen, wenn diese nicht das Erbe ausschlagen.
Was Erben des verstorbenen Mieters wissen oder prüfen sollten
Erbe des Mieters der Mietwohnung ist Mitbewohner, Ehepartner, Lebenspartner
Besonders zwischen Ehegatten, Lebenspartnern aber auch Mitbewohnern wird oft nicht genau darauf geachtet, in wessen Eigentum ein bestimmter Gegenstand steht, die Sachen werden einfach gemeinschaftlich genutzt.
Mit dem Tod des Mieters kommt es sehr genau auf die Unterscheidung an, wem was gehört (hat):
- Es zählt nur das zum Nachlass, zum Erbe, was im Eigentum des Verstorbenen stand.
Wenn es Unklarheiten gibt, sollten Sie frühzeitig fachkundigen Rat in Anspruch nehmen. Denn wenn Sie etwas aus dem Erbe entnehmen, kann darin z.B. schon die Annahme der Erbschaft liegen.
Mehrere Erben - Streit über Nachlass
Gibt es mehrere Erben, dann kann es zum Streit kommen: Der eine Erbe meint vielleicht, der andere habe etwas Wertvolles weggenommen.
- Es kann also wichtig sein festzustellen, was genau zum Nachlass gehört, und was nicht.
Schulden - Gläubiger des verstorbenen Mieters
Die Erben haften auch für Schulden, die der verstorbene Mieter hinterlassen hat.
Das betrifft Schulden aus dem Mietvertrag, aber auch sonstige Schulden, und zwar haften die Erben grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen.
Es sollte also zunächst überlegt werden, ob es sinnvoll ist, das Erbe anzunehmen, oder ob es ausgeschlagen wird (Frist beachten!).
Mieter verstorben - Erbschaft annehmen oder ablehnen?
- Wenn das Erbe nicht ganz ausgeschlagen wird, können die Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken, also auf die Werte, die sie tatsächlich von dem Verstorbenen geerbt haben.
Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede
Erben des Mieters - Beschränkung Haftung durch Sonderkündigung
Für die Erben und auch für die Gläubiger - also diejenigen, bei denen die/ der Verstorbene Schulden hatte - kann entscheidend sein, welche Wertgegenstände zum Nachlass gehören und welche nicht.
- Für Ehepartner / Lebenspartner und Mitbewohner kann es sehr wichtig sein, amtlich festzustellen, was zum Nachlass gehört, damit nicht eigener Besitz fälschlich dem Nachlass zugerechnet wird.
Nachlassverwaltung für verstorbenen Mieter - Verwaltung des Nachlasses beantragen
Es kann die Einrichtung einer Nachlassverwaltung beantragt werden, § 1975 BGB.
- Ein solcher Antrag kann von einem Erben gestellt werden, aber auch von einem Gläubiger. Das zuständige Amtsgericht prüft, ob für die Kosten eines Nachlassverwalters genügend Erbmasse da ist und bestellt ggf. jemanden als Nachlassverwalter.
Nachlassverwaltung - Sicherung des Nachlasses, Abgrenzung von fremdem Eigentum
Aufgabe der Nachlassverwaltung ist es, festzustellen, was zum Nachlass gehört, und das Erbe zusammenzuhalten, bis die Berechtigten ausgezahlt werden können.
Der Nachlassverwalter erstellt mit Hilfe der Erben ein genaues Bestandsverzeichnis.
- Der Nachlassverwalter erstellt auch ein Schuldenverzeichnis, eine Liste der Verbindlichkeiten, Schulden des Nachlasses.
- Schulden begleicht der Nachlassverwalter aus dem Nachlass.
Ist nicht genügend Erbmasse vorhanden, dann beantragt er Nachlassinsolvenz. - Bei mehreren Erben prüft der Nachlassverwalter, wem welcher Anteil oder welche Gegenstände zustehen.
- Bleibt etwas übrig, dann prüft der Nachlassverwalter, wem welcher Anteil am Erbe zusteht und zahlt entsprechend an die Berechtigten aus.
Weiß man, dass es (weitere) Erben gibt, die aber nicht bekannt oder nicht erreichbar sind, dann kommt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft in Betracht.
Redaktion
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