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Todesfall Mieter - Haftung der Erben für Schulden

Erben eines Mieters haften in bestimmten Fällen auch persönlich mit eigenem Vermögen für Schulden des verstorbenen Mieters gegenüber dem Vermieter.

Im Erbfall geht das Erbe des verstorbenen Mieters auf die Erben über

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen automatisch auf die Erben über, § 1922 BGB.
Das gilt auch für etwaige Schulden gegenüber dem Vermieter.

Wegfall oder Beschränkung der Haftung für Schulden des Verstorbenen aus dem Mietverhältnis

Hinweis


Nehmen Sie unbedingt nach einem Erbfall frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch.

Persönliche Haftung der Erben für Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag

Eine persönliche Haftung der Erben besteht immer,

  • wenn die Erben selbst Forderungen zum Entstehen bringen,
    z.B. indem sie selbst an der Wohnung Schäden herbeiführen bzw. dafür verantwortlich sind,
  • wenn sie den Nachlass nicht ordentlich verwalten,
    z.B. nicht verhindern, dass Nachlassgegenstände aus der Wohnung wegkommen,
  • wenn sie bei Beendigung des Mietvertrages die Wohnung nicht rechtzeitig zurückgeben.
    Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
    Unklar bleibt dort, für welche einzelnen Forderungen des Vermieters in diesen Fällen die persönliche Haftung eintritt.
Hinweis


Allein dadurch, dass die Erben nicht von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, entsteht keine persönliche Haftung (BGH-Urteil vom 25.9.2019 Az. VIII ZR 122/18).
Aber solche Fälle sind sehr kompliziert, anwaltliche Beratung ist dringend anzuraten.


Redaktion


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