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Ratgeber Untervermietung
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Mieter verstorben - Annahme oder Ablehnung der Erbschaft?
Erben eines verstorbenen Mieters können entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen wollen, können also über die Annahme, Ablehnung bzw. Ausschlagung der Erbschaft entscheiden.
Die Annahme einer Erbschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden
Als Erbe oder Erbin eines Verstorbenen - entweder durch Testament oder durch das Gesetz - kommt es automatisch zur Erbenstellung, wenn Sie gar nichts tun.
- Es ist keine Voraussetzung, dass Erben ausdrücklich das Erbe annehmen!
- Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie das Erbe antreten wollen, sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
Verstorbener Mieter - als Erbe die Annahme der Erbschaft oder die Ablehnung erklären
Wenn das Erbe nicht angenommen werden soll, so spricht man von einer Ausschlagung der Erbschaft oder Erbausschlagung.
- Als Erbe / Erbin kann man zu Vermögen kommen.
- Aber - das Erbe beeinhaltet automatisch die Schulden des Verstorbenen.
Todesfall - Haften Erben für Schulden des Mieters aus Mietverhältnis?
Soll das Erbe nicht angetreten werden, dann muss die Erbschaft ausgeschlagen werden.
Mieter verstorben - Erbausschlagung muss ausdrücklich erklärt werden
Eine Erbausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn das Erbe bereits angenommen wurde:
Erbschaft nicht ausgeschlagen - Annahme der Erbschaft
- Achtung: Für die Annahme der Erbschaft ist es bereits ausreichend, wenn nach dem Todesfall Gegenstände aus der Wohnung entnommen wurden.
Als Erbe des verstorbenen Mieters Erbschaft vor Nachlassgericht oder Notar ausschlagen
Eine Erbausschlagung muss ausdrücklich erklärt werden.
- Sie ist beim Nachlassgericht zu Protokoll zu geben. Das zuständige Nachlassgericht
ist meist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. - Die Ausschlagung der Erbschaft kann auch durch einen Notar erfolgen, der diese dann an das Nachlassgericht weiterleitet.
- Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Ihrer Kenntnis vom Todesfall beim Nachlassgericht vorliegen. Daher kann es sinnvoll sein, direkt zum Nachlassgericht zu gehen, um keine Zeit zu verlieren.
Erben des Mieters - persönliche Haftung mit eigenem Vermögen
Wenn Sie keine Kenntnis von der gesetzlichen Ausschlagungsfrist hatten, kann die Erbausschlagung zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung versucht werden. Nehmen Sie dazu anwaltlichen Rat in Anspruch!
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