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Todesfall - Mietvertrag für Wohnung des Verstorbenen übernehmen

Ehegatten, Familienangehörige, Lebenspartner und auch Personen, die mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, können den Mietvertrag für dessen Wohnung übernehmen. Welche Einzelheiten hierbei zu beachten sind, erfahren Sie hier.

Todesfall - Mitmieter können den Mietvertrag weiterführen, wohnen bleiben

Einen Vorrang haben nur ein bzw. weitere vorhandene Mieter. Verstirbt von mehreren im Vertrag eingetragenen Mietern einer, dann wird der Mietvertrag mit dem, den verbleibenden Mitmietern fortgesetzt.

    Der Vertrag wird also einfach mit dem / den überlebenden Mitmietern fortgeführt, wenn diese den Vertrag nicht kündigen, § 563a BGB.

    • Der Vermieter hat in diesem Fall kein Sonderkündigungsrecht.

    Dem Vermieter sollte mitgeteilt werden, dass der Mitmieter / die Mitmieterin verstorben ist. 
    Tod eines Mieters - Mitmieter haben ein Sonderkündigungsrecht

    Mieter verstorben - in Mietvertrag eintreten, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde

    Ehegatten und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner, die auch bisher in diesem Haushalt gelebt haben, können das Mietverhältnis für die Wohnung einfach weiterführen.

    • Es kommt nicht darauf an, ob der Ehegatte oder der Lebenspartner den Mietvertrag ehemals mit unterschrieben hat. 
    • Die Weiterführung des Mietverhältnisses muss in diesem Fall noch nicht einmal besonders gegenüber dem Vermieter erklärt werden. Eine Mitteilung an den Vermieter kann dennoch sinnvoll sein. 
      Todesfall, Mieter verstorben - Mitteilung an Vermieter der Wohnung 

    Sterbefall - Ehegatten, Ehepartner können in Mietvertrag für die Wohnung eintreten

    Will der Ehegatte (oder eingetragene Lebenspartner) das Mietverhältnis nicht fortsetzen, dann können auch die vor dem Sterbefall in der Wohnung lebenden volljährigen Kinder oder andere Familienangehörige (z.B. Bruder, Schwester, wenn sie ebenfalls in der Wohnung gelebt haben), in den Mietvertrag eintreten.

    • Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie das dem Vermieter schriftlich mitteilen.
      Hierbei ist die gesetzliche Frist von einem Monat (beginnt mit Kenntnis von dem Todesfall) zu beachten. Sie sollten nachweisen können, dass der Vermieter diese Erklärung erhalten hat.
    • Das kann sehr wichtig sein insbesondere bei abgeschlossenen Zeitmietverträgen und bei Verträgen mit Kündigungsausschluss, wenn nur der Verstorbene Mieter war und der Mietvertrag wegen solcher ungünstiger Bedingungen aufgelöst werden soll.

    Todesfall - Unterscheidung zwischen Familienangehörigen und anderen Mitbewohnern

    • Kinder des Mieters, die vor dem Sterbefall Mitbewohner der Wohnung waren, treten automatisch in den Vertrag ein, der Mietvertrag wird fortgesetzt.
    • Bei Mitbewohnern (z.B. in einer Wohngemeinschaft), die nicht Familienangehörige sind, kann ein Anspruch bestehen, den Mietvertrag zu übernehmen, teilweise auch dadurch, dass diese Personen in den Vertrag eintreten.
      Das lässt sich aber nur im Einzelfall klären, ob dieses Recht besteht. 

    Freund, Freundin des Verstorbenen möchte den Mietvertrag des Verstorbenen übernehmen

    Todesfall - Recht des Untermieters den Mietvertrag für die Wohnung zu übernehmen

    Todesfall - Mitbewohner übernimmt nicht Mietvertrag - Vertrag geht auf Erben über

    Wenn keine Ehegatten, Lebensgefährten, mitwohnenden Familienangehörige oder sonstige Mitbewohner in den Vertrag eintreten, geht der Vertrag auf die Erben über.

    Hinweis


    Gerade wenn mehrere Personen dafür in Frage kommen, den Mietvertrag zu übernehmen, muss dies sehr zügig geklärt werden. Nehmen Sie umgehend fachkundigen Rat in Anspruch!

    Todesfall - bei Eintritt in den Mietvertrag können Vermieter ein Sonderkündigungsrecht haben

    Das Gesetz räumt dem Vermieter die Möglichkeit ein, dass er demjenigen, der in den Mietvertrag eintritt, kündigen kann.

    • Außer gegenüber eintretenden Erben muss er dafür aber einen ausreichenden Kündigungsgrund haben.



    Redaktion


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