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Todesfall, Mieter verstorben - Mitteilung an Vermieter der Wohnung

Ist ein Mieter, eine Mieterin gestorben, dann sollte über den Todesfall eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter geschickt werden.

Wer informiert den Vermieter über den eingetretenen Todesfall?

Wer am besten den Vermieter über den Tod eines Mieters informiert, hängt von der Vertragssituation, der Familiensituation und den Lebensverhältnissen ab.

Gibt es gemäß dem Mietvertrag einen weiteren Mieter, eine weitere Mieterin, dann wird der Mietvertrag mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt. Diese(r) sollte(n) den Vermieter informieren.

Ist ein Mitmieter oder ein Ehepartner vorhanden, dann erfolgt die Information von diesen.

  • Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist anzuraten, wenn der Mietvertrag von einem Mitbewohner, Haushaltsangehörigem Ã¼bernommen werden soll oder auch, wenn der Mietvertrag aufgelöst werden soll.

Ehegatte, Lebenspartner als Mieter verstorben - Vermieter über den Todesfall informieren

Wenn ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in der Wohnung gewohnt hat, wird der Mietvertrag einfach mit diesem fortgesetzt. Die Mitteilung über den Todesfall wird am besten dann der Ehegatte, der Lebenspartner an den Vermieter schicken.

Ein Ehegatte, ein Lebenspartner kann den Mietvertrag einfach weiterführen.
Todesfall, Mietvertrag weiterführen - Mitmieter, Ehegatte, Lebenspartner

  • Wenn der Ehegatte / Lebenspartner den Vertrag nicht fortsetzen will, muss dies dem Vermieter innerhalb von einem Monat mitgeteilt werden.​​​​​​​

Mieter verstorben, Information des Vermieters - besondere Form nicht zu beachten

Für die Information des Vermieters ist keine besondere Form zu beachten. Es reicht die einfache Mitteilung, z.B. die Übersendung einer Todesanzeige.

Mieter verstorben - Frist für Mitteilung über Todesfall an den Vermieter

Beachten Sie die Frist für die Mitteilung an den Vermieter,

Eintritt in den Mietvertrag des Verstorbenen - wer kann den Mietvertrag übernehmen?

Setzt weder ein Mitmieter noch ein Ehegatte / Lebenspartner den Vertrag fort, so kommt es in Betracht, dass eine andere Person in den Mietvertrag eintritt.

Es ist dann unbedingt zu empfehlen, dass der Vermieter schriftlich (nachweisbar) über den Tod des Mieters informiert wird.

  • Wenn weder ein Mitmieter noch ein Ehegatte / Lebenspartner den Vertrag fortsetzt, aber ein (auch erwachsenes, auch adoptiertes) Kind des Verstorbenen in der Wohnung gelebt hat, dann tritt dieses Kind in den Vertrag ein.
    In diesem Fall sollte das Kind des Verstorbenen - bei Minderjährigkeit sein Vertreter - die Mitteilung an den Vermieter schicken.
    Wenn das in der Wohnung lebende Kind des Verstorbenen, ein dort lebendes Familienmitglied, eine in gemeinsamem Haushalt lebende andere Person den Vertrag nicht fortsetzen will, muss dies dem Vermieter innerhalb von einem Monat mitgeteilt werden.
  • Wenn ein anderer Familienangehöriger mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt in der Wohnung geführt hat, und weder ein Mitmieter noch ein Ehegatte / Lebenspartner  den Vertrag fortsetzt, dann kann der Mietvertrag auch mit diesem Familienangehörigen fortgesetzt werden.
    Es sollte diese Person dann auch die Mitteilung an den Vermieter schicken.
  • Andere Personen, die nicht zur Familie gehören, müssen im Streitfall nachweisen, dass sie mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Dann wird der Vertrag mit ihnen fortgesetzt.
    Jedenfalls sollte eine solche Person dann auch die Mitteilung an den Vermieter schicken, am besten gleich mit der Bestätigung der vorrangigen Personen, dass sie nicht in den Mietvertrag eintreten.

Mitteilung über den Tod des Mieters durch die Erben

Wenn keine der vorgenannten Personen in den Vertrag eintritt, bzw., wenn das Recht besteht, einfach einen Mietvertrag weiterführt, dann geht der Vertrag auf die Erben über.
Es ist dann Sache des Erben / der Erben, den Vermieter zu informieren.

Wenn Sie als Erbe des verstorbenen Mieters in Betracht kommen, nehmen Sie möglichst frühzeitig die anwaltliche Beratung in Anspruch.

  • Es kann sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen, oder den Mietvertrag umgehend zu kündigen.



Redaktion


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