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Todesfall, Mieter verstorben - Mitteilung an Vermieter der Wohnung

Ist ein Mieter, eine Mieterin gestorben, dann sollte über den Todesfall eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter geschickt werden.

Mieter verstorben, Mitteilung an Vermieter der Wohnung - Information des Vermieters

Wer muss diese Mitteilung abschicken, was beachten?

Wer am besten den Vermieter über den Tod eines Mieters informiert, hängt von der Vertragssituation, der Familiensituation und den Lebensverhältnissen ab. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist anzuraten, wenn der Mietvertrag übernommen werden soll oder auch wenn der Mietvertrag gelöst werden soll.

Für die Information des Vermieters ist keine besondere Form zu beachten. Es reicht also die einfache Mitteilung, z.B. die Übersendung einer Todesanzeige - in mnachen Fällen kann es aber wichtig sein, eine Nachweis über die rechtzeitige Information des Vermieters zu haben.
Zeitpunkt der Zustellung von Briefen - Nachweis, Beweis des Zugangs 

Mieter verstorben - Frist für Mitteilung an den Vermieter

Beachten Sie die Frist für die Mitteilung an den Vermieter,

Ehegatte als Mieter verstorben - Vermieter über den Todesfall informieren

Die Mitteilung über den Todesfall wird am besten der Ehegatte oder Lebenspartner an den Vermieter schicken. 
Wenn der Ehegatte / Lebenspartner den Vertrag aber nicht fortsetzen will, muss dies dem Vermieter innerhalb von einem Monat mitgeteilt werden.

Eintritt in den Mietvertrag des Verstorbenen - wer kann den Mietvertrag übernehmen?

Setzt weder ein Mitmieter noch ein Ehegatte / Lebenspartner den Vertrag fort, so kommt es in Betracht, dass eine andere Person in den Mietvertrag eintritt.

Es ist dann unbedingt zu empfehlen, dass der Vermieter schriftlich (nachweisbar) über den Tod des Mieters informiert wird.

  • Wenn weder ein Mitmieter noch ein Ehegatte / Lebenspartner den Vertrag fortsetzt, aber ein (auch erwachsenes, auch adoptiertes) Kind des Verstorbenen in der Wohnung gelebt hat, dann tritt dieses Kind in den Vertrag ein.
    In diesem Fall sollte das Kind des Verstorbenen - bei Minderjährgkeit sein Vertreter - die Mitteilung an den Vermieter schicken.
Hinweis


Wenn das in der Wohnung lebende Kind des Verstorbenen, ein dort lebendes Familienmitglied, eine in gemeinsamem Haushalt lebende andere Person den Vertrag nicht fortsetzen will, muss dies dem Vermieter innerhalb von einem Monat mitgeteilt werden.

  • Wenn ein anderer Familienangehöriger mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt in der Wohnung geführt hat, und weder ein Mitmieter noch ein Ehegatte / Lebenspartner  den Vertrag fortsetzt, dann kann der Mietvertrag auch mit diesem Familienangehörigen fortgesetzt werden.
    Es sollte diese Person dann auch die Mitteilung an den Vermieter schicken.
  • Andere Personen, die nicht zur Familie gehören, müssen im Streitfall nachweisen, dass sie mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten  gemeinsamen Haushalt geführt haben. Dann wird der Vertrag mit ihnen fortgesetzt.
    Jedenfalls sollte eine solche Person dann auch die Mitteilung an den Vermieter schicken, am besten gleich mit der Bestätigung der vorrangigen Personen, dass sie nicht in den Mietvertrag eintreten.

Mitteilung über den Tod des Mieters durch die Erben

Wenn keine der vorgenannten Personen in den Vertrag eintritt, geht der Vertrag auf die Erben über.
Es ist dann Sache des Erben / der Erben, den Vermieter zu informieren.

Hinweis


Wenn Sie als Erbe des verstorbenen Mieters in Betracht kommen, nehmen Sie möglichst frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch. Es kann sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen, oder den Mietvertrag umgehend zu kündigen.

In welcher Form ist dem Vermieter mitzuteilen, dass ein Mieter gestorben ist?

Für die Mitteilung ist keine besondere Form zu beachten. Es reicht also die einfache Mitteilung, z.B. die Übersendung einer Todesanzeige. Aber bedenken Sie:

  • Es kann wichtig sein, nachzuweisen, dass der Vermieter über den Tod des Mieters informiert wurde, oder auch, wann er diese Mitteilung erhalten hat.



Redaktion


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