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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
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Todesfall - Mietvertrag für Wohnung des Verstorbenen übernehmen
Ehegatten, Familienangehörige, Lebenspartner und auch andere Personen, die mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, können den Mietvertrag für dessen Wohnung übernehmen. Welche Einzelheiten zu beachten sind, erfahren Sie hier.
Vorrang hat nur ein vorhandener weiterer Mieter, der den Mietvertrag für die Wohnung fortsetzt.
Mieter verstorben - in Mietvertrag eintreten, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde
Ehegatten und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner, die auch bisher in diesem Haushalt gelebt haben, können das Mietverhältnis für die Wohnung einfach weiterführen.
- Es kommt nicht darauf an, ob der Ehegatte oder der Lebenspartner den Mietvertrag ehemals mit unterschrieben hat.
- Die Weiterführung des Mietverhältnisses muss in diesem Fall noch nicht einmal besonders gegenüber dem Vermieter erklärt werden. Eine Mitteilung an den Vermieter kann dennoch sinnvoll sein.
Todesfall, Mieter verstorben - Mitteilung an Vermieter der Wohnung
Sterbefall - Ehegatten, Ehepartner können in Mietvertrag für die Wohnung eintreten
Will der Ehegatte (oder eingetragene Lebenspartner) das Mietverhältnis nicht fortsetzen, dann können auch die vor dem Sterbefall in der Wohnung lebenden volljährigen Kinder oder andere Familienangehörige (z.B. Bruder, Schwester, wenn sie ebenfalls in der Wohnung gelebt haben), in den Mietvertrag eintreten.
- Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie das dem Vermieter schriftlich mitteilen.
Hierbei ist die gesetzliche Frist von einem Monat (beginnt mit Kenntnis von dem Todesfall) zu beachten. Sie sollten nachweisen können, dass der Vermieter diese Erklärung erhalten hat. - Das kann sehr wichtig sein insbesondere bei abgeschlossenen Zeitmietverträgen und bei Verträgen mit Kündigungsausschluss, wenn nur der Verstorbene Mieter war und der Mietvertrag wegen solcher ungünstiger Bedingungen aufgelöst werden soll.
Todesfall - Unterscheidung zwischen Familienangehörigen und anderen Mitbewohnern
- Kinder des Mieters, die vor dem Sterbefall Mitbewohner der Wohnung waren, treten automatisch in den Vertrag ein, der Mietvertrag wirt fortgesetzt.
- Bei Mitbewohnern (z.B. in einer Wohngemeinschaft), die nicht Familienangehörige sind, kann ein Anspruch bestehen, den Mietvertrag zu übernehmen, teilweise auch dadurch, dass diese Personen in den Vertrag eintreten.
Das lässt sich aber nur im Einzelfall klären.
Todesfall - Recht des Untermieters den Mietvertrag für die Wohnung zu übernehmen
- Untermieter können in bestimmten Fällen das Recht haben, den Vertrag fortzusetzen:
Tod des Hauptmieters - Was wird aus Untermieter?
Todesfall - Mitbewohner übernimmt nicht Mietvertrag - Vertrag geht auf Erben über
- Wenn keine Ehegatten, Lebensgefährten, mitwohnenden Familienangehörige oder sonstige Mitbewohner in den Vertrag eintreten, geht der Vertrag auf die Erben über.
- Wenn Sie als Erbe / Erbin in den Mietvertrag eintreten, haben Sie die Möglichkeit, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen - auch dafür muss eine Frist von einem Monat (beginnt mit Kenntnis von dem Todesfall) eingehalten werden.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt dann drei Monate.
- Wichtig ist dieses Sonderkündigungsrecht insbesondere bei Zeitmietverträgen, und bei Verträgen mit Kündigungsausschluss, wenn nur der Verstorbene Mieter war, der Vertrag aufgelöst werden soll.
Gerade wenn mehrere Personen dafür in Frage kommen, den Mietvertrag zu übernehmen, muss dies sehr zügig geklärt werden. Nehmen Sie umgehend fachkundigen Rat in Anspruch!
- Wenn alle sonstigen Möglichkeiten, sich von dem Vertrag zu lösen, verpasst sind, bleibt noch das Recht der Mieter auf ordentliche Kündigung des Mietvertrages mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, sofern nicht ein wirksamer Zeitmietvertrag oder Kündigungsausschluss vereinbart war.
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