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Ratgeber Untervermietung
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Todesfall, Schulden des Mieters - haften Erben gegenüber Vermieter?
Erben eines verstorbenen Mieters haften für offene Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis nur bis zum Wert des geerbten Vermögens,
- wenn der Mietvertrag innerhalb eines Monats, Frist beginnend mit dem Tag der Kenntnis von dem Todesfall, von dem oder den Erben gekündigt wird:
- Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
Todestag am 20. März.
Am 5. April erfahren die Erben von dem Todesfall.
Die Kündigung wird am 25. April an den Vermieter gesendet, der sie am 26. April erhält.
Der Mietvertrag endet dann am 31. Juli.
Haftung der Erben für Verbindlichkeiten des verstorbenen Mieters aus dem Mietvertrag
Grundsätzlich haften Erben für Schulden des Verstorbenen, ohne Rücksicht darauf, ob der ihnen soviel hinterlassen hat, sie haften also ggf. auch mit dem eigenen Vermögen.
Vollhaftung, Gesamthaftung der Erben ausgeschlossen - Mietvertrag wird umgehend gekündigt
- Diese Vollhaftung ist für Mietvertragsschulden aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Erben den Vertrag umgehend und wirksam kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Kündigung des Mietvertrags durch die Erben beschränkt Haftung
Sind mehrere gleichberechtigte Erben vorhanden, dann müssen alle Erben die Kündigung des Mietvertrages unterzeichnen.
Wird dies versäumt, dann kann der Vermieter auf der Unwirksamkeit der Vertragskündigung bestehen, mit der Folge, dass sich das Mietvertragsende verzögert und womöglich sogar die Haftung der Erben mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen eventuell die Folge sein kann.
- Möglich ist, dass ein Erbe von den anderen Erben die Vollmacht erhält, sie in allen mietvertraglichen Angelegenheiten, einschließlich der Kündigung des Mietvertrages, gegenüber dem Vermieter zu vertreten.
Diese Vollmacht muss der Kündigung im Original beigelegt werden.
Und der Zugang der Kündigung an den Vermieter sollte bewiesen werden können.
Todesfall, Forderungen des Vermieters - Vermieter kann Nachlass verwerten
Bestehen Forderungen des Vermieters, die den Wert des Nachlasses übersteigen, so muss der Nachlass des Verstorbenen an den Vermieter - und ggf. weitere Gläubiger - zur Verwertung herausgegeben werden.
- Eingeschlossen in das Begrenzen auf den Wert des Nachlasses sind alle mietvertraglichen Regelungen, aus denen Geldforderungen des Vermieters entstehen können, wie:
Laufende Miete,
aufgelaufene Mietschulden,
Ausführung von Schönheitsreparaturen,
Betriebskostenabrechnungen
Schadenersatzforderungen wegen Beschädigungen usw.
Erben eines verstorbenen Mieters können Haftung für dessen Verbindlichkeiten vermeiden
Grundsätzlich kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden.
Verstorbener Mieter - Erbe annehmen oder ablehnen?
- Ein Erbe kann eine Haftungsbeschränkung auch durch das Beantragen einer Nachlassverwaltung, eines Nachlassinsolvenzverfahrens und durch die sogenannte Dürftigkeitseinrede bewirken.
In solchen Fällen ist immer die Rechtsberatung empfohlen.
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Redaktion
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