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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Todesfall - Mietvertrag für die Mietwohnung übernehmen, eintreten
Ist der Mieter verstorben, ist kein Mitmieter vorhanden, auch kein Ehegatte (oder eingetragene Lebenspartner), der das Mietverhältnis fortsetzen will, dann können auch vor dem Sterbefall in der Wohnung lebende Personen in den Mietvertrag für die Mietwohnung eintreten.
Mit dem Verstorbenen in der Wohnung gelebt - wer kann den Mietvertrag übernehmen?
Personen, die bisher schon zusammen mit dem Mieter / der Mieterin in der Wohnung in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben, können den Mietvertrag übernehmen, § 563 Abs. 2 BGB. Dies gilt z.B. für
- volljährige Kinder,
- oder andere Familienangehörige (z.B. Bruder, Schwester, wenn sie in der Wohnung gelebt haben)
- oder Lebensgefährten (Freund, Freundin), die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt gelebt haben, in den Mietvertrag für die Mietwohnung eintreten.
- Auch Untermieter haben in bestimmten Fällen das Recht den Vertrag fortzusetzen.
Mehr dazu hier.
Es ist sinnvoll, den Vermieter schon zu Lebzeiten des Mieters nachweisbar darüber zu informieren, wer in der Wohnung wohnt, um einen späteren Streit zu vermeiden.
Im Streitfall muss später derjenige, der in den Vertrag eintreten will, nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt des Todes mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt hat.
Gegenüber Personen, die nach dem Gesetz in den Mietvertrag eintreten, kann der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht haben.
Todesfall - nach Gesetz treten berechtigte Personen automatisch in den Mietvertrag ein
Da berechtigte Personen nach dem Gesetz automatisch in den Mietvertrag eintreten, müssen diese dem Vermieter mitteilen,
- wenn sie nicht in den Vertrag eintreten wollen - sonst werden sie möglicherweise an dem Vertrag festgehalten und können sich nur durch Kündigung von dem Vertrag lösen.
Mitwohnende Familienangehörige, Mitbewohner - nach Todesfall in Mietvertrag nicht eintreten
Wenn Sie als mitwohnende Familienangehörige, oder sonstige dauerhafte Mitbewohner den Mietvertrag nicht übernehmen wollen, müssen Sie dies dem Vermieter mitteilen, d.h. Ihre Mitteilung muss den Vermieter nachweisbar erreichen.
Zu Beweiszwecken sollte die Mitteilung daher schriftlich erfolgen, und mit Bestätigung oder sonstigem Nachweis, dass der Vermieter sie erhalten hat.
Todesfall - Frist für Mitteilung an Vermieter, dass Mietvertrag nicht übernommen wird
Die Mitteilung, dass Sie nicht in den Mietvertrag eintreten, muss innerhalb einer gesetzlichen Frist von einem Monat ( sie beginnt mit Kenntnis von dem Todesfall ) beim Vermieter angekommen sein.
- Haben Sie die Frist versäumt, und geht der Vermieter davon aus, dass Sie den Vertrag übernommen haben, dann bleibt natürlich immer noch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Vertrags mit gesetzlicher Kündigungsfrist.
Meist hat der Vermieter gar kein Interesse daran, Sie an dem Vertrag festzuhalten, weil eine Neuvermietung ohnehin für ihn attraktiver ist.
Als Erbe den Mietvertrag des Verstorbenen für die Wohnung übernehmen
Wenn Sie weder Ehegatte / Lebenspartner noch Mitbewohner, aber Erbe des verstorbenen Mieters sind, dann schauen Sie bitte hier welche Rechte und Pflichten Sie haben:
Todesfall - Hinweise für Erben eines verstorbenen Mieters
Unter Umständen geht der Mietvertrag ohne weiteres auf die Erben über!
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