Kostenlos für registrierte Nutzer
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
Bücher & eBooks zu diesem Thema
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite
- Steigern ihre Sichtbarkeit
Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!
Unerlaubte Untervermietung, Kündigung Mietvertrag - Urteil
Kündigt ein Vermieter den Mietvertrag wegen einer unbefugten Untervermietung (nicht vorliegende Erlaubnis zu Untervermietung) dann ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich, ob die Kündigung berechtigt ist - auch ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters kann eine Rolle spielen
Zunächst ging es um Störungen aus einer umfangreichen touristischen Nutzung im Haus durch den Vermieter selbst, und die daraus nach Ansicht des Vermieters nicht berechtigte Mietminderung durch die Mieterin.
Kündigung Mietvertrag - unerlaubte Gebrauchsüberlassung und unberechtigte Mietminderung
Die Vermieterin konnte sich nicht durchsetzen, denn durch die ausgesprochenen Kündigungen vom 19. Oktober 2011 und 13. Februar 2013 wurde der Mietvertrag nicht beendet.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung als auch für eine ordentliche Kündigung waren weder wegen einer nicht berechtigten Mietminderung und Zahlungsrückstand von Miete, noch wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung erfüllt. Das entschied das Landgericht Berlin am 06.10.2016 (Az. 67 S 203/16).
Mietminderung wegen erheblicher Störungen durch touristische Nutzung
Wenn durch die Vermietung von Wohnungen an Touristen durch den Vermieter erhebliche Störungen ausgehen, so kann dies zur Minderung der Miete berechtigen, so das Gericht.
Solche Störungen sind ein zu beseitigender Mangel, wenn durch eine touristische Nutzung eines Wohnhauses (in diesem Fall durch den Vermieter, Eigentümer selbst) ein solcher Lärm entsteht, der "über das übliche Mindestmaß der bei einer herkömmlichen Wohnnutzung unvermeidbaren Beeinträchtigungen hinausgeht".
Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung von Teilen der Wohnung an Tochter
Auch die Kündigung wegen der unerlaubten und gegenüber dem Vermieter nicht mitgeteilten Gebrauchsüberlassung von einem Teil der Wohnung sah das Gericht (in diesem Fall der erwachsenen Tochter der Mieterin) keine so erhebliche Pflichtverletzung, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige.
Es sei schon zweifelhaft, ob für die Aufnahme der Tochter überhaupt eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich sei, jedenfalls aber hätte die Mieterin einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis gehabt, und der Tochter sei nur ein Teil der Wohnung überlassen worden.
Andererseits ergab sich für das Gericht auch, dass sich die Vermieterseite zahlreiche schwere Vertragsverletzungen hatte zuschulden kommen lassen. Angesichts dessen, und der langen Dauer des Mietverhältnisses, sei in diesem Fall keine Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Wie immer in solchen Fällen: Etwas andere Umstände des Einzelfalls können auch zum gegenteiligen Urteil führen, andere Richter können die Umstände anders bewerten.
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: