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Untervermietung an Geflüchtete – Anspruch auf Erlaubnis

Der Wunsch, aus humanitären Gründen einen Teil der Mietwohnung an einen geflüchteten Menschen unterzuvermieten, kann ein berechtigtes Interesse für den Anspruch auf eine Untermieterlaubnis sein.

Untervermietung – Erlaubnis vom Vermieter erforderlich

Mieter einer Wohnung können einen Anspruch haben, einen Teil ihrer Mietwohnung  unterzuvermieten. Dafür muss vorher die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden.

Untervermietung – Erlaubnis vom Vermieter bekommen E1566

Untervermietung - berechtigtes Interesse ist Voraussetzung

Mieter haben den Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung, wenn nach dem Mietvertragsabschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist, § 553 Abs. 1 BGB.

Die Mieterin einer Drei-Zimmerwohnung wollte eine aus dem ukrainischen Kriegsgebiet nach Berlin geflohene Frau in ihre Wohnung aufnehmen, ein Zimmer an sie vermieten. Da die Vermieterin die Erlaubnis für eine Untervermietung ablehnte, klagte die Mieterin auf Erteilung der Erlaubnis.  

Aufnahme von geflüchteten Menschen als berechtigtes Interesse für Untervermietung?

Kann der aus humanitären Gründen entspringende Wunsch einer Mieterin, geflüchtete Menschen aufzunehmen, ein berechtigtes Interesse sein, einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung begründen?

Eine alte Entscheidung des Landgerichts Berlin hatte das verneint, aktuell hatte das Amtsgericht München ablehnend entschieden. Auch die Klage der Mieterin war vom Amtsgericht Wedding abgewiesen worden, das Amtsgericht verwies jedoch nur darauf, dass nicht jedes Interesse ein berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift sein könne. Warum gerade das Interesse an der Aufnahme eines geflüchteten Menschen kein berechtigtes Interesse sein soll, erläuterte das Amtsgericht Wedding nicht.

Urteil: Anspruch auf Untermieterlaubnis für Geflüchtete

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 06.06.2023 (Az. 65 S 39/23 ) zugunsten der Mieterin, verurteilte die Vermieterin zur Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung.
Die Anforderungen an ein Interesse, das gem. § 553 Abs. 1 BGB zur Untervermietung berechtigt, seien nicht hoch, die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben "innerhalb der eigenen vier Wände“ nach seinen Vorstellungen zu gestalten, sei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zu respektieren.

  • Das Landgericht verwies darauf, dass nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03.10.1984 - VIII ARZ  2/84 - Vorschriften des BGB gegebenenfalls vor dem Hintergrund der Wertungen des Grundgesetzes zu interpretieren sind.

Dabei sei die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes vor dem Hintergrund zweier Weltkriege mit Millionen von Geflüchteten aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es kaum möglich, gerade das Interesse an der Aufnahme eines geflüchteten Menschen in die eigene Wohnung als nicht vom Gesetz gedeckt anzusehen.

Humanitäre Gründe als berechtigtes Interesse für eine Untervermietung

Das Landgericht tritt damit der Auffassung entgegen, die allgemeine humanitäre Erwägungen oder Interessen von Mietern nicht als berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 BGB anerkennen will, weil es sich nicht um ein Interesse des Mieters selbst handle.

  • Das Landgericht urteilte, Ziel des § 553 Abs. 1 BGB sei nicht primär, dem Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten, nachdem sich nach Mietvertragsabschluss bestimmte private Umstände beim Mieter selbst so geändert haben, dass ohne Untervermietung der Erhalt der Wohnung gefährdet wäre.

    Vielmehr soll dem Mieter seine Wohnung auch dann erhalten bleiben, wenn er seinen Wohnraum teilweise einen anderen zum Gebrauch überlassen möchte (Verweis auf BGH vom 03.10.1984).

Die Untervermietung soll das Mietverhältnis nicht gefährden. Auch der Wunsch, in der Wohnung sein Leben nach den eigenen Wertvorstellungen und Grundüberzeugungen zu gestalten, ohne gezwungen zu sein, das Mietverhältnis zu beenden, berechtigt zur Untervermietung.

Der Wunsch der Mieterin, die geflüchtete Person aufzunehmen, sei zweifellos erst nach Vertragsabschluss entstanden, und er beruhe auf ihrer (höchst)persönlichen ethischen Grundüberzeugung. Damit sei ein dem Gesetz entsprechendes berechtigtes Interesse der Mieterin gegeben, so das Landgericht in dem Urteil.

Max Althoff, Rechtsanwalt
10585 Berlin
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