Logo

Erlaubnis für Mieter zur Untervermietung an Geflüchtete

Besteht eine enge Bindung des Mieters zu einem Geflüchteten, dann kann der Vermieter verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen.

Untervermietung in einer Mietwohnung

Mieter dürfen die Mietwohnung eigentlich nur für sich selbst und ihre Familie und manchmal für weitere Haushaltsangehörige nutzen.

In vielen Fällen ist dafür eine vorherige Erlaubnis des Vermieters erforderlich, auch wenn es um die Aufnahme (nicht enger) Familienmitglieder geht, und zwar selbst dann, wenn klar ist, dass der Vermieter diese Erlaubnis erteilen muss, wie bei der Aufnahme einer Lebensgefährtin / eines Lebensgefährten in die Wohnung.

Erlaubnis zur Untervermietung an Geflüchtete - berechtigtes Interesse des Mieters erforderlich

Als Mieter oder Mieterin müssen Sie ein berechtigtes Interesse angeben, um den Anspruch auf eine Gebrauchsüberlassung oder Untervermietung zu begründen.

Aufnahme von Geflüchteten - gibt es ein berechtigtes Interesse?

Als Mieterin oder Mieter können Sie Geflüchtete als Besucher in die Wohnung aufnehmen, allerdings nur für die Dauer von bis zu sechs Wochen, ohne Erlaubnis Ihres Vermieters.

  • Für die längere Aufnahme in der Wohnung brauchen Sie eine Erlaubnis des Vermieters.
  • Sie sollten darauf achten, dass die Erlaubnis vom Vermieter schriftlich bestätigt wird.

Hilfsbereitschaft, humanitäre Gründe - Krieg in Nachbarland als berechtigtes Interesse

Mieter:innen sehen das durchaus so, dass die Aufnahme von Menschen, die durch einen Krieg oder andere Umstände zur Flucht bewegt werden, schon aus Gründen der Nächstenliebe oder anderen humanitären Gründen selbstverständlich sei, und damit auch mietrechtlich die Aufnahme von Flüchtlingen erlaubt sein müsse.

  • Das wird aber bisher überwiegend anders gesehen. 
  • Jedenfalls brauchen Mieter für die längere Aufnahme von Geflüchteten eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters.

Berechtigtes Interesse für Aufnahme eines minderjährigen Flüchtlings?

Die Mieterin einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit ca. 65 qm hatte im Rahmen von Deutschkursen, die sie gab, einen vermutlich minderjährigen Flüchtling aus Afghanistan kennengelernt, der unbegleitet in einer Notunterkunft  mit Mehrbettzimmern wohnte. Sie kümmerte sich um ihn und bemühte sich um die Vormundschaft bzw. Betreuung.

Der Geflüchtete war häufig bei der Mieterin zu Besuch, die Vermieter wollten das unterbinden. Darauf beantragte die Mieterin beim Vermieter eine Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers. Als dies abgelehnt wurde, erhob sie Klage auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis beim Amtsgericht.

Die Vermieter meinten, lediglich eigene wirtschaftliche oder persönliche Interessen der Mieter könnten ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründen, solche Interessen lägen nicht vor.

Urteil: berechtigtes Interesse für Untervermietung an Flüchtling bei enger Bindung besteht

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied durch Urteil vom 18.11.2016 (Az. 9 C 140/16 ): Auch rein humanitäre Gründe können für ein berechtigtes Interesse ausreichen. Sie können durchaus einen vernünftigen Grund für den Anspruch auf Untervermietung darstellen.

In diesem Fall, so das Amtsgericht, gehe das Interesse der Mieterin außerdem über ein allgemeines humanitäres Interesse hinaus:

  • Die Mieterin habe nicht nur aus einem allgemeinen Interesse die Untervermietungserlaubnis beantragt, sondern sie habe zu diesem Menschen eine Beziehung aufgebaut, fördere aktiv seinen Lebensweg und habe sich sogar um die Vormundschaft bemüht.

Das stehe einer verwandtschaftlichen Beziehung gleich. Und spätestens wenn die Mieterin zum Vormund bestellt wäre, hätte sie ohnehin einen Anspruch auf Aufnahme des Geflüchteten in die Wohnung.

Die Vermieter wurden daher zur Erteilung der Untervermietungserlaubnis verurteilt.

Hinweis


Derartige Sachverhalte werden von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt, und die Umstände des Einzelfalls spielen eine entscheidende Rolle. Es kann darauf ankommen, ob die Mieter darstellen und belegen können, dass es nicht nur um einen allgemeinen humanitären Hilfswunsch geht, sondern darüber hinausgehend ein persönliches Interesse der Mieter an diesem / dieser Geflüchteten besteht.


Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: