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Ratgeber Untervermietung
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Vereinbarung des Untermietzuschlags im Mietvertrag nicht wirksam
Enthält der Mietvertrag eine Regelung, dass der Vermieter bei Untervermietung einen Untermietzuschlag verlangen darf, dann kann diese Klausel unwirksam sein.
Untermietzuschlag nach dem Gesetz
Einen Untermietzuschlag kann nach dem Gesetz der Vermieter verlangen, wenn ohne solch einen Zuschlag die Untervermietung für ihn unzumutbar wäre, § 553 Abs. 2 BGB:
Untermietzuschlag - Untermieterlaubnis ohne Zuschlag nicht zumutbar?
Kann der Vermieter von seinem Mieter immer einen Untermietzuschlag verlangen?
Wird vom Mieter eine Untermieterlaubnis beantragt wird, dann versuchen Vermieter manchmal einen Untermietzuschlag durchzusetzen.
Höhe eines Untermietzuschlags
- Ob das immer möglich ist, und in welcher Höhe ggf. ein Untermietzuschlag verlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten:
Untermietzuschlag - Höhe, wie viel können Vermieter verlangen?
Klausel im Mietvertrag über Vereinbarung eines Untermietzuschlags kann unwirksam sein
Steht schon im Mietvertrag die Formularklausel, dass der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen kann, dann weicht das vom Gesetz ab:
- Das Gesetz verlangt, dass die Zumutbarkeit geprüft wird.
Prüfung, ob Untervermietung ohne Untervermietzuschlag unzumutbar ist
Formularklauseln in Verträgen müssen von den Gerichten besonders geprüft werden, ob sie zuungunsten des Verbrauchers (Mieter) vom Gesetz abweichen, und ob diese Abweichung noch angemessen ist.
- Daher hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 27.1.2015 (Az. 16 O 442/14) auf Klage eines Verbrauchervereins solch eine Formularklausel für unwirksam erklärt.
Die Folge ist, dass eben nicht ohne weiteres - nur weil es im Mietvertrag steht - ein Zuschlag verlangt werden kann, sondern die Zumutbarkeit muss geprüft und ggf. ist dann eine angemessene Höhe vom Gericht festzulegen, zu bestimmen.
Redaktion
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