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Untermietzuschlag für Untermieterlaubnis - gesetzliche Regelung
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg: Verlangt der Vermieter einen Untermietzuschlag, so muss das im Einzelfall geprüft werden.
Die 18. Kammer des Landgerichts Berlin hatte 2016 gemeint, ein Vermieter könne in jedem Fall einer Untervermietung von seinem Mieter einen Untermietzuschlag von bis zu 25% der Untermiete verlangen: Untermietzuschlag - Höhe, wie viel können Vermieter verlangen?
Gesetzliche Regelung für die Erhebung eines Untermietzuschlags durch den Vermieter
Das ist sehr fragwürdig, denn das Gesetz fordert als Voraussetzung für einen solchen Untermietzuschlag in § 553 BGB, dass die Untervermietung dem Vermieter andernfalls - also ohne Zuschlag - nicht zumutbar sein dürfe, und auf den Aspekt der Zumutbarkeit ging das Landgericht gar nicht ein.
Einen Untermietzuschlag kann der Vermieter von seinem Mieter nicht immer verlangen
Nunmehr hat das Berlinrer Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in seinem Urteil vom 16.11.2017, Az. 16 C 224/17 entschieden, dass der Entscheidung des Landgerichts nicht gefolgt werden kann. Die Bemessung eines Untermietzuschlags richte sich danach, ob sich aus der Untervermietung eine zusätzliche Abnutzung der Mietsache ergibt.
Untermietzuschlag ist im Einzelfall zu prüfen
Das dürfte nur dann der Fall sein, wenn die Anzahl der Bewohner einer Wohnung durch die Untervermietung höher wird, als die Anzahl der Mieter, die im Mietvertrag aufgeführt sind. Ein Untermietzuschlag wird also nicht fällig, wenn z.B. anstelle eines von mehreren Hauptmietern ein Untermieter einzieht.
- Wurde bisher für einen Untermieter kein Untermietzuschlag gezahlt, dürfte bei dessen Auszug auch für einen neuen Untermieter kein Zuschlag anfallen, denn die Untervermietung ohne Zuschlag war dem Vermieter zuvor offenbar zumutbar.
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