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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Modernisierungszuschlag wird Bestandteil der Grundmiete
Werden nach einer Modernisierung vom Vermieter die Modernisierungskosten durch eine Mieterhöhungserklärung auf die Miete umgelegt, so spricht man auch von einem Modernisierungszuschlag.
Modernisierungszuschlag, Mieterhöhung wegen Modernisierung
Modernisiert ein Eigentümer das Gebäude, so kann er vom Mieter einen entsprechenden Zuschlag auf die Miete verlangen.
Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung durchgeführt, dann kann er die Kosten der Modernisierung auf die Mieter umlegen. Dies erfolgt durch eine einseitige Mieterhöhungserklärung, das bedeutet, dass diese Mieterhöhung nicht zustimmungspflichtig ist.
Eine solche Modernisierungsmieterhöhung sollten Mieter sorgfältig prüfen, denn ein Vermieter hat vieles zu berücksichtigen und darf z.B. Instandsetzungskosten nicht in die Modernisierungsmieterhöhung einbeziehen.
Mieterhöhung nach Modernisierung - Überprüfung
Modernisierungsmieterhöhung - Modernisierungsumlage ist später in der Grundmiete enthalten
Die Bezeichnung als Zuschlag ist irreführend:
- Ist die Mieterhöhung durch die Modernisierung erfolgt, dann wird der aus der Modernisierung hervorgehende Zuschlag Bestandteil der Grundmiete (Nettomiete).
Der Modernisierungszuschlag ist später in der Miete nicht mehr als solcher erkennbar und eine spätere Anpassung der Miete über weitere Mieterhöhungen zur Anpasung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Der Modernisierungszuschlag fällt später nicht wieder weg
Dieser Mietanteil fällt auch nicht später wieder weg, wenn alle Modernisierungskosten, einschließlich Finanzierung, vom Mieter bezahlt sind sondern bleibt für immer Teil der Miete.
Mieterhöhung in Richtung Vergleichsmiete ist trotzdem möglich
Auch wenn eine Modernisierungsmieterhöhung erfolgt ist, kann der Vermieter eine "normale" Mieterhöhung schicken, § 558 BGB, wenn die Miete noch immer unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt,
- Die Modernisierungsmieterhöhung wird weder bei der Kappungsgrenze berücksichtigt noch muss die Wartefrist von 15 Monaten eingehalten werden.
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