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Vermieter schickt absichtlich falsche Betriebskostenabrechnung

Weil der Vermieter nicht in der Lage war, die Abrechnungsfrist für die Ãœbersendung einer Betriebskostenabrechnung gegenüber seinem Mieter einzuhalten, übersandte er einfach nochmal die Abrechnung des Vorjahres.

Vermieter schickt falsche Betriebskostenbrechnung zur Einhaltung der Abrechnungsfrist

Vermieter müssen eine Betriebs­kosten­abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs­zeitraums Mietern zugesendet haben. 

Weil der Hausverwalter für den Vermieter nicht rechtzeitig die Hausgeldabrechnung erstellt hatte, kam der Vermieter, zur Vermeidung des Versäumens der Abrechnungsfrist, auf die Idee, einfach die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres dem Mieter nochmals zu übersenden.  

Übersendung der falschen Betriebskostenabrechnung - die Korrektur erfolgt Monate später

Aus dieser "falschen" alten Abrechnung aus dem Vorjahr, ergab sich eine Nachforderung in Höhe von rund 257 Euro.

Als dann der Verwalter später die Hausgeldabrechnung erstellt hatte, schickte der Vermieter die "richtige" Betriebskostenabrechnung - fast 4 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes.

Aus der korrigierten Abrechnung sollte sich eine Nachzahlung von mehr als 300 Euro ergeben.

Nachzahlung von Betriebskosten aus nicht rechtzeitig erfolgter Betriebskostenabrechnung

Vermieter verklagt Mieter auf Nachzahlung von Betriebskosten aus falscher Abrechnung

Der Mieter weigerte sich auf Grund der verspätet zugegangenen Abrechnung, die Nachforderung zu zahlen. 

Daraufhin forderte der Vermieter die 257 Euro aus der dem Mieter "fristgemäß" zugegangenen falschen Abrechnung des Vorjahres. Auch diese Zahlung verweigerte der Mieter, und der Vermieter klagte.

Das Amtsgericht verneinte die Rechtmäßigkeit der Forderung und der Vermieter ging in die Berufung. 

Das Landgericht Bonn entschied zu Az. 6 S 138/14    zu Gunsten des Mieters und der Vermieter konnte keine Forderung durchsetzen.

Absichtlich unrichtige Betriebskostenabrechnung - keine Betriebskostennachzahlung

Mit Alibiabrechnungen oder Scheinabrechnungen über Betriebskosten können Vermieter nicht erreichen, dass die Abrechnungsfrist für eine Betriebskostenabrechnung eingehalten wird.
Solche Abrechnungen würden nur der Sicherung eventueller Nachforderungen des Vermieters dienen. 

  • Einem Mieter sei es grundsätzlich nicht zuzumuten, gegen eine Scheinabrechnung vorzugehen, so das Gericht. 
  • Erst recht sei es unzumutbar, Mietern dabei sogar den Klageweg aufzubürden.  



Redaktion


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