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Ratgeber Untervermietung
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Betriebskostenabrechnung - Änderung, Korrektur durch Vermieter
Grundsätzlich kann der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist (Vermieter hat die Abrechnung zu spät geschickt) keine Korrektur der Betriebskostenabrechnung für die Mietwohnung zum Nachteil des Mieters vornehmen.
Änderung der Betriebskostenabrechnung für Mietwohnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist
Der Vermieter muss über die Betriebskosten innerhalb eines Jahres abrechnen. Grundlage ist der
§ 556 BGB.
Hat der Vermieter eine Abrechnung erstellt und darin eine Nachzahlung des Mieters oder ein Guthaben festgestellt,
- dann kann er grundsätzlich nur innerhalb der Abrechnungsfrist Fehler korrigieren, wenn das zum Nachteil für Mieter führen würde, eine Nachzahlungsforderung entstehen würde.
- Erfolgt die Abrechnung zu spät:
Betriebskostenabrechnung zu spät - keine Nachzahlung an Vermieter
Vermieter wurden Betriebskosten erst nach der Abrechnungsfrist bekannt - Korrektur
Eine nachträgliche Berechnung von Betriebskosten ist nur möglich, wenn dem Vermieter selbst einzelne Betriebskosten erst später bekannt geworden sind, er kein Verschulden an verspätet bekannt gewordenen Betriebskosten hat.
In einem solchen Fall kann er diese Belastung nachträglich durch eine geänderte Abrechnung auch auf Mieter umlegen:
Betriebskostenabrechnung - Vermieter will nachträglich ändern
- Liegt diese Ausnahme nicht vor, dann kann nach Ablauf der Abrechnungsfrist der Vermieter weder ein errechnetes Guthaben kürzen noch die Nachzahlungsforderung gegenüber der zugegangenen Abrechnung erhöhen.
- Es kommt dabei auch nicht darauf an, worauf der Fehler beruht.
Z.B. auch ein Fehler einer beauftragten Hausverwaltung, oder Vergesslichkeit, berechtigt den Vermieter nicht zur Korrektur.
Auch die Anrechnung von zu hohen Vorauszahlungen zu Gunsten des Mieters kann dann keine Rolle mehr spielen.
In einem Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof aber eine Korrektur kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist zugelassen, Vermieter und Mieter hätten gerade kurz vorher über die Höhe der Vorauszahlungen gestritten, der Irrtum sei für den Mieter daher offensichtlich gewesen.
Redaktion
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