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Betriebskostenabrechnung - Änderung, Korrektur durch Vermieter

Hat ein Vermieter die Betriebskostenabrechnung zu spät geschickt, nach Ablauf der Abrechnungsfrist, dann kann der Vermieter grundsätzlich keine Korrektur der Betriebskostenabrechnung für die Wohnung zum Nachteil des Mieters vornehmen.

Änderung der Betriebskostenabrechnung für Mietwohnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist

Der Vermieter muss über die Betriebskosten der Wohnung innerhalb eines Jahres abrechnen, der sogenannten Abrechnungsfrist. Die gesetzliche Grundlage ist der Â§ 556 BGB.

Recht des Vermieters auf Korrektur einer Betriebskostenabrechnung

Hat der Vermieter eine Abrechnung erstellt und will er die Abrechnung korrigieren: 

Die Korrektur der Betriebskostenabrechnung erfolgt zu spät, Vermieter fordert Nachzahlung 

Erfolgt die Abrechnung zu spät, nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist, dann können Vermieter eine geforderte Nachzahlung gegen ihren Mieter meist nicht mehr durchsetzen, Mieter müssen solche Forderungen nicht bezahlen:
Betriebskostenabrechnung zu spät - keine Nachzahlung an Vermieter

In einem solchen Fall gilt aber auch:
Entsteht aus der nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist erfolgten Korrektur für Mieter ein Betriebskostenguthaben, dann hat der Vermieter dieses zu erstatten, für Mieter ist auch die Verrechnung des Guthabens möglich.
Forderung gegen den Vermieter - Aufrechnung, Verrechnung mit Miete

Vermieter wurden Betriebskosten erst nach der Abrechnungsfrist bekannt - Korrektur

Eine nachträgliche Berechnung von Betriebskosten ist nur möglich, wenn dem Vermieter selbst einzelne Betriebskosten erst später bekannt geworden sind, und ihn kein Verschulden daran trifft, dass ihm diese Betriebskosten verspätet bekannt geworden sind.

In einem solchen Fall kann er diese Belastung nachträglich durch eine geänderte Abrechnung auch auf Mieter umlegen: 
Betriebskostenabrechnung - Vermieter will nachträglich ändern

  • Liegt diese Ausnahme nicht vor, dann kann nach Ablauf der Abrechnungsfrist der Vermieter weder ein errechnetes Guthaben kürzen noch die Nachzahlungsforderung gegenüber der zugegangenen Abrechnung erhöhen. 
  • Es kommt dabei auch nicht darauf an, worauf der Fehler beruht.
    Z.B. berechtigt auch ein Fehler einer beauftragten Hausverwaltung, oder Vergesslichkeit den Vermieter nicht zur Korrektur.

Vermieter hat in der Betriebskostenabrechnung zu hohe Vorauszahlungen angesetzt

Hat der Vermieter in der Abrechnung zu Gunsten des Mieters zu hohe Betriebskostenvorauszahlungen angesetzt, dann kann er nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine Betriebskostennachforderung, die sich bei korrekter Einstellung der gezahlten Vorauszahlungen ergäbe, nicht mehr geltend machen.

Ausdrücklich nur ganz ausnahmsweise hat der Bundesgerichtshof einmal zugunsten eines Vermieters entschieden, weil in diesem Fall Vermieter und Mieter gerade kurz vorher über die Höhe der Vorauszahlungen gestritten hatten, der Irrtum sei für den Mieter daher offensichtlich gewesen.


Redaktion


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