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Vermieter widerruft unentgeltliche Nutzung Abstellraum, Keller
Jahrelang hatten Mieter einen selbst errichteten Kellerverschlag, Abstellraum, unentgeltlich genutzt. Dann erfolgte plötzlich der Widerruf für die weitere Nutzung durch den Vermieter.
Gleichzeitig verlangte der Vermieter die Räumung und Beseitigung des Kellerverschlags.
Jahrelange unentgeltliche Nutzung eines Kellers kann vom Vermieter widerrufen werden
Die Mieter wollten das nicht hinnehmen und klagten auf die weitere Nutzung.
Es wurde argumentiert, dass der Vermieter von der Errichtung des Raumes und seiner Nutzung wusste, die Nutzung jahrelang geduldet hatte.
Jahrelange kostenlose Nutzung eines Kellerverschlags - Widerruf der Nutzung durch Vermieter
Wegen der jahrelangen von dem Vermieter hingenommenen Duldung, so die Mieter, hätte man sozusagen durch Gewohnheitsrecht den Anspruch auf die weitere Nutzung des Kellerverschlags für die Dauer des Mietvertrags erworben.
Widerruf der Duldung der kostenlosen Nutzung eines Raumes durch Vermieter
Einen Beweis, dass der Vermieter tatsächlich Kenntnis über die Nutzung dieses Kellerraumes hatte, konnten die Mieter nicht erbringen.
Dies sei aber auch nicht wesentlich, so das Gericht.
Langjährige Duldung der kostenlosen Nutzung eines Raumes - keine Änderung des Mietvertrags
- Nach Meinung des Gerichts sei dies aber unerheblich, denn: Die langjährige Duldung einer Nutzung (hier der Kellerverschlag) führt nicht zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag.
Daraus könne deshalb nicht geschlossen werden, dass sich aus einer über lange Zeit erfolgten Nutzung eine unwiderrufliche Erlaubnis für eine fortwährende, dauerhafte Nutzung ergibt.
In solchen Fällen handelt es sich in der Regel nur um die Duldung einer Nutzung, oder um das Erweisen einer Gefälligkeit.
Die Mieter wurden vom Landgericht Frankfurt/Main (Az. 2-11 S 86/14) zur Räumung und Entfernung des Kellerverschlags verurteilt.
Eine bloße Duldung ist jederzeit durch den Vermieter widerrufbar, eine Gefälligkeit kann ebenfalls jederzeit zurückgenommen werden.
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