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Vermieter will Teppichboden durch Laminat ersetzen

Will der Vermieter bei einer Instandsetzung eine wesentliche Änderung des Bodenbelags, z.B. einen verbrauchten Teppichboden durch einen Laminatboden ersetzen, dann ist die nicht unbedingt ohne die Zustimmung des Mieters möglich.

Vermieter will alten, verbrauchten Teppichboden mit Laminatboden ersetzen

Ein solcher Fall wurde vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 13 S 154/14) verhandelt. Der Vermieter wollte seiner Instandsetzungspflicht nachkommen, einen verbrauchten Teppichboden durch einen Laminatboden ersetzen. 

Mieter will keine Änderung des Bodenbelags im Rahmen der Instandsetzung

Der Mieter wandte sich gegen die Änderung des Bodenbelags mit dem Argument, dass die Wiederherstellung des Bodenbelags mit einem Teppichboden von erheblicher Bedeutung für das Wohngefühl sei. 

  • Das Landgericht Stuttgart befand:
    Wird der Teppichboden durch einen Laminatboden ersetzt, so ändere sich der subjektive Wohnwert erheblich. 

Vermieter sollten in der Regel den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herstellen 

Ein Vermieter dürfe zwar im Rahmen seiner Erhaltungspflicht Veränderungen vornehmen, aber diese dürfen dann nur unwesentlich und ohne "Wertverlust" sein. 
Zudem müsse der Vermieter bei der Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherstellen. 

Austausch Laminatboden gegen Teppichboden als wesentliche Veränderung der Mietwohnung

Der Austausch von Teppichboden gegen Laminat sei aber eine wesentliche Veränderung.

Das Interesse der Mieterin, das Wohngefühl zu behalten, wiege stärker als das Interesse des Vermieters an einem langlebigen Bodenbelag.
Der Vermieter musste gemäß dem Urteil den ehemals an die Mieterin mitvermieteten Teppichboden wiederherstellen, und zwar in der gleichen Art und Güte, wie er in der Wohnung verlegt worden war.

Erneuerung des Bodenbelags durch Vermieter - kann der Vermieter über die Art entscheiden?

  • Gerichte können durchaus unterschiedlich urteilen.

Dies sieht man an der ursprünglichen Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart, Urteil vom 06.10.2014 (Az. 34 C 3588/14).

Das Gericht entschied, dass der Vermieter einen Laminatboden, statt eines Teppichbodens verlegen dürfe, da der Mieter "unwesentliche Veränderungen der Mietsache" hinzunehmen habe.
Die Vorteile eines Laminatbodens überwiegen zu Gunsten des Vermieters das Interesse der Mieterin, wieder einen Teppichboden zu erhalten, so das Gericht. 

  • In der Berufung vor dem LG Stuttgart (Az. 13 S 154/14) konnte sich die Mieterin dann durchsetzen, der Vermieter musste den Teppichboden wieder herstellen.

Redaktion


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