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Vorabnahme für Wohnungsrückgabe - Für Mieter keine Pflicht
Bei einem bevorstehenden Ende des Mietvertrags kann es sein, dass Vermieter eine sogenannte Vorabnahme fordern.
Bevor eine Vorabnahme durchgeführt wird:
- Immer fachlich prüfen lassen, ob eine Renovierungspflicht gemäß Mietvertrag überhaupt besteht! Viele Klauseln sind für ungültig, unwirksam erklärt worden.
Wohnungsrückgabe - Eine Vorabnahme für die Wohnung ist keine Pflicht für Mieter
- Der Vermieter hat keinen Rechtsanspruch auf eine Vorabnahme.
- Ob eine Vorabnahme durchgeführt werden soll, liegt im Ermessen des Mieters.
Bei einer Vorabnahme für die Mietwohnung wird meist ein Protokoll erstellt
Es kann sich aber empfehlen, eine "Vorabnahme" durchzuführen. In einem Protokoll kann dann bereits verbindlich vereinbart werden, welche Arbeiten, Renovierungen bis zum Tag der Wohnungsrückgabe vom Mieter gemacht werden.
Und auch sonst kann einiges vorab einvernehmlich mit dem Vermieter geregelt werden:
Vorabnahme - Vorbereitung der Wohnungsrückgabe
Unterschrift unter Vorabnahmeprotokoll - Für Unterschrift des Mieters gibt es keine Pflicht
Es besteht keine Pflicht, ein Vorabnahmeprotokoll zu unterschreiben:
Abnahmeprotokolle - Unterschrift kann der Vermieter nicht verlangen
Auch das Wohnungsübergabeprotokoll bei Wohnungsrückgabe muss nicht unterschrieben werden.
Als Mieter Vorabnahmeprotokoll unterschreiben - Verpflichtung für Renovierungsarbeiten
Durch die Unterschrift kann eine Verpflichtung für die Ausführung von Arbeiten entstehen.
Urteil:
Wohnungsrückgabe - Zusage für Renovierungsarbeiten widerrufen
Daher:
- Bei Zweifeln, ob Sie Arbeiten durchführen müssen:
​​​​​​​Nicht unterschreiben, Protokoll prüfen lassen!
Bei vorhandenen Einbauten und Umbauten des Mieters ist eine Vorabnahme zu empfehlen
Für vom Mieter vorgenommene Umbauten kann bei der Vorabnahme vereinbart werden, ob solche zurückgebaut, oder wenn Einbauten vorhanden sind, ob diese zum Ende des Mietvertrags ausgebaut werden müssen.
Für Umbauten und Einbauten besteht immer die Möglichkeit, dass man sich mit dem Vermieter einigt, z.B., dass diese gegen Bezahlung oder Entfall von Schönheitsreparaturen übernommen werden.
Redaktion
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