Kostenlos für registrierte Nutzer
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
Bücher & eBooks zu diesem Thema
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite
- Steigern ihre Sichtbarkeit
Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!
Wohnung zu vorübergehendem Gebrauch gemietet - Mietpreisbremse
Für Wohnungen, die nur zu einem vorübergehendem Gebrauch gemietet werden, gilt die Mietpreisbremse nicht.
Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch - Mietpreisbremse gilt nicht, kein Kündigungsschutz
Wenn Mieter nur für kurze Zeit Wohnraum brauchen, dann kann ein Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch geschlossen werden, § 549 Abs. 2 BGB.
Es besteht dann kein Kündigungsschutz, und auch die Begrenzung der Miete durch die sogenannte Mietpreisbremse gilt nicht.
Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch gemietet
Anmietung einer Mietwohnung für kurze Zeit, vorübergehender Gebrauch
Ein Mieter hatte eine Wohnung gesucht, ausdrücklich nur für einen kurzen Zeitraum. Er mietete dann eine möblierte Wohnung, im Mietvertrag stand "für die Dauer der beruflichen Abordnung" und eine Befristung mit einem Enddatum (etwa vier Monate).
Mieter gibt eine zum vorübergehenden Gebrauch gemietete Wohnung nicht fristgerecht zurück
Da der Mieter die Wohnung nicht fristgerecht zurückgab, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Der Mieter wiederum verlangte die Feststellung, dass die Miete gegen die "Mietpreisbremse" verstoßen habe.
Mietpreisbremse - Begrenzung der Miete für Neuvermietung möglich
Das Landgericht Berlin entschied in einem Urteil vom 5.6.2020, Az. 66 S 68/18 , es komme darauf an, ob die Anmietung von Beginn an nur einen übergangsweisen Aufenthalt des Mieters bezweckt habe. Das sei hier durch die Bewerbung des Mieters und die Formulierung des Mietvertrags ersichtlich.
Dass vom Mietvertrag abweichend mündlich eine längere, dauerhafte Vermietung vereinbart worden sei, habe der Mieter nicht nachweisen können.
Kurze Nutzung einer Mietwohnung - Möblierung einer Mietwohnung ist nicht entscheidend
Ob und wie weit die Wohnung möbliert gewesen ist, sei dabei allenfalls ein Hinweis, aber nicht entscheidend dafür, ob eine Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch vereinbart worden sei.
Mietpreisbremse gilt nicht für zu vorübergehendem Gebrauch vermieteten Wohnraum
Die Vorschriften des § 556d bis § 556g BGB über die sogenannte Mietpreisbremse gelten nur für Wohnraum. Andererseits bestimmt § 549 BGB ausdrücklich, dass die Wohnraum-Schutzvorschriften nicht bei der Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch gelten.
Damit war klar: Der Mieter hatte keine Ansprüche aus den Regelungen über die sogenannte Mietpreisbremse.
Es ist äußerste Vorsicht geboten, wenn ein Mietvertrag von vornherein nur für kurze Zeit geschlossen wird. Nehmen Sie vor Abschluss eines solchen Vertrags unbedingt fachkundigen Rat in Anspruch.
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: