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Zeitlich begrenzte Anmietung der Wohnung - gilt Mietpreisbremse?

Wird eine Wohnung wegen eines zeitlich begrenzten Wohnbedarfs des Mieters nur zu einem vorübergehendem Gebrauch, für eine kurze Zeit angemietet, dann kann die Mietpreisbremse nicht angewendet werden.

Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch gemietet - Mietpreisbremse gilt nicht

Wird von Mietern nur für kurze Zeit Wohnraum benötigt, dann kann deswegen ein Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch geschlossen werden, Â§ 549 Abs. 2 BGB.

Die Begrenzung der Miete durch die sogenannte Mietpreisbremse gilt in diesen Fällen nicht.
Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch gemietet

Es besteht auch kein Kündigungsschutz.

Anmietung einer Wohnung - Mieter schließt Mietvertrag vorübergehend, für kurze Zeit

Ein Mieter hatte eine Wohnung gesucht, ausdrücklich nur für einen kurzen Zeitraum.

Er mietete dann eine möblierte Wohnung, im Mietvertrag stand "für die Dauer der beruflichen Abordnung" und eine Befristung mit einem Enddatum (etwa vier Monate).

Mieter gibt eine zum vorübergehenden Gebrauch gemietete Wohnung nicht fristgerecht zurück

Da der Mieter die Wohnung nicht fristgerecht an den Vermieter zurückgab, erhob der Vermieter Räumungsklage.

Der Mieter wiederum verlangte die Feststellung, dass die Miete gegen die "Mietpreisbremse" verstoßen habe.
Mietpreisbremse - Begrenzung der Miete für Neuvermietung möglich

Das Landgericht Berlin entschied in einem Urteil vom 5.6.2020, Az. 66 S 68/18 ,  es komme darauf an, ob die Anmietung von Beginn an nur einen übergangsweisen Aufenthalt des Mieters bezweckt habe. Das sei hier durch die Bewerbung des Mieters und die Formulierung des Mietvertrags ersichtlich.

Dass vom Mietvertrag abweichend mündlich eine längere, dauerhafte Vermietung vereinbart worden sei, habe der Mieter nicht nachweisen können.

Möblierte Wohnung ist kein Hinweis für Anmietung zum vorübergehenden Gebrauch 

Ob und wie weit die Wohnung möbliert gewesen ist, sei dabei allenfalls ein Hinweis, aber nicht entscheidend dafür, ob eine Vermietung zum vorübergehendem Gebrauch vereinbart worden sei.

Mietpreisbremse gilt nicht für zu vorübergehendem Gebrauch vermieteten Wohnraum

Die Vorschriften des § 556d bis § 556g BGB über die sogenannte Mietpreisbremse gelten nur für Wohnraum. 

  • Andererseits bestimmt § 549 BGB ausdrücklich, dass die Wohnraum-Schutzvorschriften nicht bei der Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch gelten.

Damit war klar: Der Mieter hatte keine Ansprüche aus den Regelungen über die sogenannte Mietpreisbremse. 

Hinweis


Es ist äußerste Vorsicht geboten, wenn ein Mietvertrag von vornherein nur für kurze Zeit geschlossen wird. Nehmen Sie vor Abschluss eines solchen Vertrags unbedingt fachkundigen Rat in Anspruch.

Im Streitfall kommt es auf die genauen Einzelheiten des Falles an:
Urteil: Kein Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch



Redaktion


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