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Wohnungsbesichtigung - Vermieter bringt weitere Personen mit
Der Vermieter darf zu einer Wohnungsbesichtigung nicht einfach beliebig weitere Personen mitbringen, der Vermieter muss hierfür einen nachvollziehbaren Grund haben.
Besichtigungsrecht durch Vermieter - Vermieter muss Rechte der Mieter beachten
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied durch Urteil vom 18.06.2018 (Az. 7 S 8432/17), dass die Besichtigungsrechte schonend ausgeübt werden müssen.
- Der Vermieter könne zwar zu einer Besichtigung eine fachkundige Person mitbringen, wenn das sachlich gerechtfertigt ist (z.B. Handwerker, Architekt, Sachverständigen),
- aber der Vermieter könne nicht beliebige andere Personen "als Zeugen" mitbringen.
Besichtigung der Mietwohnung nicht ohne Grund - Unverletzlichkeit der Wohnung
Der Vermieter kann das Recht auf eine Besichtigung der Wohnung haben, aber er braucht in der Regel einen Grund.
Daher kann der Vermieter - auch wenn das im Mietvertrag steht - nicht einfach die Besichtigung der Wohnung verlangen. Er muss einen nachvollziehbaren Grund angeben.
Beispiele
Das kann die Besichtigung eines dem Vermieter mitgeteilten Mangels der Wohnung sein.
Oder auch wenn bei Nachbarn Schäden eingetreten sind, die von der Wohnung ausgehen könnten.
Auch wenn der Vermieter eine Modernisierung plant, muss die Besichtigung der Wohnung ermöglicht werden, z.B. um korrekte Maße aufzunehmen.
Wohnungsbesichtigung - nicht ohne Grund
Für die Wohnungsbesichtigung muss ein Termin vereinbart sein
- Voraussetzung ist immer, dass Mieter informiert sind und der Vermieter einen Besichtigungstermin vereinbart.
Vermieter bringt zur Wohnungsbesichtigung andere Personen mit
Der Vermieter, der eine Besichtigung durchführen will und zum Termin weitere Personen (berechtigterweise) mitbringen will, muss dies im Normalfall auch vorher so ankündigen.
Bringt der Vermieter unangekündigt (sachunkundige) Personen mit, so können diese abgewiesen werden. Mieter haben für ihre Wohnung das Hausrecht.
Hausrecht und Hausfrieden müssen Vermieter, Verwalter beachten
- Handelt es sich um Personen, die im direkten Zusammenhang mit dem Besichtigungsgrund stehen, so sollten Mieter die Besichtigung zulassen.
Redaktion
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