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Ratgeber Untervermietung
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Zu späte Wohnungsrückgabe - Entschädigung für Vermieter
Geben Mieter nach einer wirksamen Kündigung die Wohnung nicht rechtzeitig zum Mietvertragsende zurück, so steht dem Vermieter für die Zeit bis zur tatsächlichen Wohnungsrückgabe eine Nutzungsentschädigung zu.
Nicht rechtzeitige Wohnungsrückgabe - dem Vermieter steht Nutzungsentschädigung zu
Erfolgt zum Mietvertragsende keine rechtzeitige Rückgabe der Wohnung an den Vermieter, so müssen Mieter an den Vermieter für die Zeit der Verzögerung eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Eine Nutzungsentschädigung kann auch zu zahlen sein, wenn der Vermieter am Mietvertragsende nicht rechtzeitig die Schlüssel der Wohnung erhält z.B. die Schlüssel zur Wohnung an einen vom Vermieter nicht Bevollmächtigten übergeben werden:
Wohnungsrückgabe - Schlüsselrückgabe beim Hauswart, Hausmeister
Wohnungsrückgabe an Vermieter nicht rechtzeitig - Nutzungsentschädigung ist zu zahlen
Manchmal ist es auch so, dass eine vom Mieter angemietete neue Wohnung, nicht rechtzeitig bezogen werden kann, weil diese nicht frei ist oder aus anderen Gründen (z.B. Bauarbeiten sind noch nicht beendet) nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, Mieter nicht termingerecht umziehen können.
Wohnung nicht leer, frei - neuer Mieter kann nicht einziehen
Der Vermieter hat in solchen Fällen immer Anspruch auf Nutzungsentschädigung:
Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung
Vermieter kündigt Wohnung, Wohnungsrückgabe nicht fristgerecht - Nutzungsentschädigung
Oftmals wissen Mieter auch nicht, ob eine Kündigung des Vermieters berechtigt ist.
Genau stellt sich das erst am Ende eines möglicherweise langen Räumungsprozesses heraus und auch die Neuanmietung einer Wohnung in Ballungsgebieten, weil kein großes Angebot vorhanden ist, kann dann dauern.
In beiden Fällen müssen die Mieter an den Vermieter eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Nutzungsentschädigung für Vermieter - Miete orientiert sich an der Marktmiete
Als Entschädigung soll immer das zu zahlen sein, was der Vermieter bei Wiedervermietung für die Wohnung bekommen würde, die örtlich übliche Marktmiete.
- Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die bisher gezahlte Miete als Nutzungsentschädigung zu akzeptieren.
Urteil - Mietbreisbremse beschränkt die zu zahlende Nutzungsentschädigung
Aber wie ist das, wenn für das Gebiet die Mietpreisbremse gilt, da die Miete für die Neuvermietung begrenzt ist?
Das Landgericht Berlin entschied am 17.01.2018 (Az. 18 S 381/16):
Für Gebiete mit Mietpreisbremse gilt, dass die zu zahlende Nutzungsentschädigung sich nicht an der Marktmiete orientiert. Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist beschränkt auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, da der Vermieter auch bei rechtzeitiger Rückgabe nicht mehr Miete hätte bekommen können.
Redaktion
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