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Nutzungsentschädigung für Vermieter - Mietpreisbremse gilt

Ist von einem ehemaligen Mieter eine Nutzungsentschädigung (Schadenersatz), zu zahlen, wenn die Wohnung nicht rechtzeitig geräumt wird, dann ist in Gebieten, wo die Mietpreisbremse gilt, diese anzuwenden.

Schadenersatz des Mieters - Nutzungsentschädigung für nicht rechtzeitige Rückgabe Wohnung

Wenn der Mietvertrag wirksam beendet worden ist, der Mieter aber die Wohnung nicht (rechtzeitig) herausgegeben hat, besteht ein Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung

  • Der Bundesgerichtshof meint, dass als Schadenersatz zu zahlen ist, was bei einer Neuvermietung hätte erzielt werden können.
  • In Gebieten mit Mietpreisbremse ist die mögliche Nutzungsentschädigung begrenzt:

Wiedervermietungsmiete als Nutzungsentschädigung im Gebiet mit Mietpreispremse

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt aber, wenn die Landesregierung dazu die notwendige Verordnung erlassen hat, eine Begrenzung der Miete für die Wiedervermietung:

  • Die Miete darf nicht höher sein als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete
  • Dies ist auch bei der Festlegung einer Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen. Die Nutzungsentschädingung ist beschränkt auf die ortsübliche Miete +10 %

Die sonst geltenden Ausnahmen können in dem Fall der nicht rechtzeitig zurückgegebenen Wohnung nicht vorliegen.

Nutzungsentschädigung für Vermieter bei wirksamer Mietpreisbremse ist begrenzt

Da der Vermieter bei rechtzeitiger Räumung nicht mehr hätte verlangen können als die beschränkte Wiedervermietungsmiete, kann auch sein Schaden nicht höher sein.

Urteil: Nutzungsentschädigung beschränkt auf die Miete nach Mietpreisbremse

Hinweis


Es ist oft nicht einfach, die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen.
Wenn der ehemalige Vermieter eine Nutzungsentschädigung fordert, sollten Sie sich frühzeitig fachkundig beraten lassen.


Redaktion


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