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Abwehr einer Vollstreckung, Zwangsvollstreckung als Mieter
Eine Zwangsvollstreckung oder kurz Vollstreckung setzt grundsätzlich voraus, dass Sie von einem Gericht verurteilt wurden, dass also ein Gericht durch ein Urteil oder einen Beschluss bestimmt hat, dass Sie einen bestimmten Betrag zahlen müssen, oder das Sie etwas tun oder unterlassen müssen.
Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung, Zwangsvollstreckung
Aus einer Gerichtsentscheidung kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden, wenn die Entscheidung "vollstreckbar" ist.
- Ist die Entscheidung schon offiziell zugestellt?
Es reicht, wenn sie z.B. Ihrem Rechtsanwalt zugestellt wurde. Erkundigen Sie sich dort,
fragen Sie notfalls beim Gericht.
Ist das Urteil rechtskräftig, ist der Beschluss rechtskräftig?
Normalerweise steht am Ende einer Gerichtsentscheidung, ob sie noch angefochten werden kann, und innerhalb welcher Frist.
Manchmal ist schon nach dem Gesetz verlangt, dass ein Rechtsanwalt tätig wird, grundsätzlich sollten Sie aber umgehend anwaltlichen Rat zu Ihrem mietrechtlichen Fall in Anspruch nehmen.
- Auch Urteile und Beschlüsse, die noch nicht rechtskräftig sind, können schon vorläufig vollstreckbar sein.
- Ein Vollstreckungsbescheid (siehe auch Mahnverfahren) ist vollstreckbar.
- Auch aus einem Vergleich kann vollstreckt werden.
Vermieterpfandrecht - Pfändung von Sachen möglich, obwohl kein Urteil besteht
- Eine Besonderheit besteht beim Vermieterpfandrecht: Wenn der Vermieter Zahlungsforderungen gegen Sie hat, kann er Ihre Sachen, die Sie in die Wohnung eingebracht haben, festhalten, auch wenn noch kein gerichtlicher Titel, also kein Urteil oder Beschluss vorliegt: Wie das Vermieterpfandrecht angewendet wird
- Allerdings muss der Vermieter den Pfändungsschutz beachten: Vermieterpfandrecht - Pfändungsschutz ist zu beachten
Ob Sie die Vollstreckung abwehren oder aufschieben können, hängt von den Einzelheiten des Falles, und möglicherweise auch von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
- Nehmen Sie unbedingt so schnell wie möglich anwaltlichen Rat in Anspruch!
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