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Ratgeber Untervermietung
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Zwangsvollstreckung - Abwehr einer Vollstreckung als Mieter
Eine Zwangsvollstreckung setzt grundsätzlich voraus, dass ein Gericht durch ein Urteil oder einen Beschluss bestimmt hat, dass ein bestimmter Betrag zu zahlen ist, oder dass durch Urteil bestimmt ist, dass etwas zu tun oder zu unterlassen ist, das mit einer Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Wie ist die Abwehr einer Vollstreckung möglich?
Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung, Zwangsvollstreckung
Aus einer Gerichtsentscheidung kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden, wenn die Entscheidung "vollstreckbar" ist.
Prüfen Sie:
- Ist die Entscheidung schon offiziell zugestellt?
Es reicht, wenn sie z.B. Ihrem Rechtsanwalt zugestellt wurde. Erkundigen Sie sich dort,
fragen Sie notfalls beim Gericht.
Ist das Urteil rechtskräftig, ist der Beschluss rechtskräftig?
Die Vollstreckbarkeit von Urteilen und Beschlüssen eines Gerichts
Auch Urteile und Beschlüsse, die noch nicht rechtskräftig sind, können bereits vorläufig vollstreckbar sein.
- Ein Vollstreckungsbescheid (siehe auch Mahnverfahren) ist vollstreckbar.
- Auch aus einem Vergleich kann vollstreckt werden.
- Manchmal ist eine Vollstreckung nur nach vorheriger Sicherheitsleistung möglich.
Anfechtung einer Entscheidung des Gerichts, Abwehr der Vollstreckung
Normalerweise steht am Ende einer Gerichtsentscheidung, ob sie noch angefochten werden kann, und innerhalb welcher Frist.
- Manchmal ist schon nach dem Gesetz verlangt, dass ein Rechtsanwalt tätig wird, grundsätzlich sollten Sie aber umgehend anwaltlichen Rat zu Ihrem Fall in Anspruch nehmen.
Ob Sie die Vollstreckung abwehren oder aufschieben können, hängt von den Einzelheiten des Falles, und möglicherweise auch von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
- Nehmen Sie unbedingt so schnell wie möglich anwaltlichen Rat in Anspruch!
Vermieterpfandrecht - Pfändung von Sachen möglich, obwohl kein Urteil besteht
- Eine Besonderheit besteht beim Vermieterpfandrecht: Wenn der Vermieter Zahlungsforderungen gegen Sie hat, kann er Ihre Sachen, die Sie in die Wohnung eingebracht haben, festhalten, auch wenn noch kein gerichtlicher Titel, also kein Urteil oder Beschluss vorliegt: Wie das Vermieterpfandrecht angewendet wird
- Allerdings muss der Vermieter den Pfändungsschutz beachten: Vermieterpfandrecht - Pfändungsschutz ist zu beachten
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