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Schriftform im Mietvertrag der Wohnung vereinbart - Mail ausreichend?

Ist in einem Mietvertrag für bestimmte Erklärungen die Schriftform vereinbart, dann kann  möglicherweise manchmal eine e-Mail ausreichend sein um dieses Erfordernis zu erfüllen, wenn die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Im Mietvertrag ist die Schriftform vereinbart - reicht eine E-Mail aus?

Es wird auch oft in Wohnungsmietverträgen die Schriftform vereinbart und dies auch für Erklärungen der Mietvertragsparteien, für die das nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben ist. 

  • Ist die Schriftform nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben, sondern ist die Schriftform nur im der Vertrag verlangt, dann kann eine Mail (oder auch ein FAX) ausreichen.
  • Aber sicher ist das nicht.

Abgabe von Erklärungen in Schriftform - gesetzliche Bestimmung, Anforderung

In manchen Fällen verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass Erklärungen in Schriftform abgegeben werden müssen, wie z.B. für die Kündigung eines Mietvertrages.

Zusendung von Schreiben - Mail oder Fax bieten keine Sicherheit für Zustellungsnachweis

Es ist oft erforderlich, nachzuweisen, wann eine bestimmte Erklärung (z.B. eine Mängelmeldung) bei dem Vermieter oder der Hausverwaltung angekommen ist: 
Zeitpunkt der Zustellung von Briefen - Nachweis des Zugangs wichtig 

und dann ist es wichtig, einen Zustellungsnachweis zu haben. 
Das ist bei einer Mail oft nicht möglich: 
Schreiben per eMail versenden - Beweis für Zugang, Zustellung?

auch bei einem Fax nicht:
Versand Brief mit FAX - Zustellungsnachweis - Rechtssicherheit 

  • Deshalb sollten wichtige Mitteilungen an den Vermieter im Zweifel nicht nur per Mail oder per Fax abgesendet werden!
  • Es sollte darauf geachtet werden, dass der Vermieter wichtige Schreiben tatsächlich erhalten hat, und Sie das auch beweisen können.
    Zustellungsnachweis - Sicherer Versand für Schreiben, Briefe 

Im Mietvertrag der Wohnung ist die Schriftform vereinbart - Vermieter schickt Mail

Haben Sie eine Erklärung des Vermieters per E-Mail erhalten, verlassen Sie sich keinesfalls darauf, dass diese Erklärung nicht maßgeblich (nicht wirksam) für Sie ist, weil sie nach dem Mietvertrag "in Schriftform" abgegeben werden muss, das Gesetz aber die Schriftform nicht verlangt. 

lm Zweifel sollten wenn es um die Wirksamkeit einer per eMail abgegebenen Erklärung des Vermieters geht, Mieter sich anwaltlich beraten lassen.


Redaktion


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