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Schriftform im Mietvertrag der Wohnung vereinbart - Mail ausreichend?
Ist in einem Vertrag für bestimmte Erklärungen die Schriftform vereinbart, so reicht möglicherweise eine e-Mail aus - wenn die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Abgabe von Erklärungen in Schriftform - gesetzliche Bestimmung, Anforderung
In manchen Fällen verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass Erklärungen in Schriftform abgegeben werden müssen, wie z.B. für die Kündigung eines Mietvertrages.
- Eine Mail (auch ein Fax) reicht nicht für die Einhaltung der Schriftform, denn eine Mail enthält keine Original-Unterschrift des / der Absender.
Hinweis
Auch eine in eine Mail oder in einem angehängten Schreiben der Mail eingesetzte bzw. eingescannte Unterschrift reicht nicht:
Kündigung des Mietvertrages per E-Mail, reicht das?
Kündigung des Mietvertrages per Fax - reicht das?
Im Mietvertrag, in Verträgen ist die Schriftform vereinbart ist - reicht eine E-Mail aus?
Es wird auch oft in Wohnungsmietverträgen, für Erklärungen die Schriftform vereinbart, für die das nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben ist.
- Ist die Schriftform nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben, sondern ist die Schriftform nur im der Vertrag verlangt, dann kann eine Mail (oder auch ein FAX) ausreichen.
Es ist oft erforderlich, nachzuweisen, wann eine bestimmte Erklärung (z.B. eine Mängelmeldung) bei dem Vermieter oder der Hausverwaltung angekommen ist:
Zeitpunkt der Zustellung von Briefen - Nachweis des Zugangs wichtig
und es ist oft erforderlich, einen Zustellungsnachweis zu haben.
Das ist bei einer Mail oft nicht möglich:
Schreiben per eMail versenden - Beweis für Zugang, Zustellung?
- Deshalb sollten Sie als Mieterin oder Mieter wichtige Mitteilungen an den Vermieter im Zweifel nicht nur per Mail oder per Fax absenden, sondern darauf achten, dass der Vermieter wichtige Schreiben tatsächlich erhalten hat.
Zustellungsnachweis - Sicherer Versand für Schreiben, Briefe
Im Mietvertrag der Wohnung ist die Schriftform vereinbart - Vermieter schickt eine E-Mail
Haben Sie eine Erklärung des Vermieters per E-Mail erhalten, verlassen Sie sich keinesfalls darauf, dass diese Erklärung nicht maßgeblich (nicht wirksam) für Sie ist, weil sie nach dem Vertrag "in Schriftform" abgegeben werden muss, das Gesetz aber die Schriftform nicht verlangt.
Wenn es um wichtige Mitteilungen und Erklärungen geht, lassen Sie sich im Zweifel wegen einer sachgerechten und wirksamen Zustellung bzw. wenn es um die Wirksamkeit einer per eMail abgegebenen Erklärung des Vermieters geht, fachkundig beraten.
Redaktion
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