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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Trennung, Scheidung - wer zahlt die Miete für die Wohnung?
Hat ein Ehepaar eine Wohnung gemietet und sind beide Mieter der Wohnung, dann kann bei einer Trennung oder der Scheidung, wenn die Ehefrau oder der Ehemann auszieht, ein Ausgleichsanspruch für anteilige Mietzahlungen gegen denjenigen bestehen, der nicht mehr in der Wohnung wohnt.
Gemeinsamer Mietvertrag - Verpflichtung zur Mietzahlung nach Trennung, Scheidung
Der Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung wird oft von beiden Partnern gemeinsschaftlich abgeschlossen.
Verheiratet - Ehepaar immer gemeinsam Mieter einer Mietwohnung?
Nach einer Trennung oder Scheidung ist die bisherige Wohnung für jeden der Partner alleine zu groß und zu teuer, es ist aber oft gar nicht möglich, zeitgleich zwei kleinere Wohnungen zu finden, die bisherige Wohnung aufzugeben.
Ehepaar trennt sich - nur einer Ehepartner zahlt die Miete für die Wohnung
Oft bezahlt dann derjenige, der zunächst in der Wohnung geblieben ist, die Miete allein weiter, denn der ist ja darauf angewiesen, dass die Wohnung nicht wegen Zahlungsrückständen vom Vermieter gekündigt wird.
- Grundsätzlich besteht dann ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Mitmieter, denn es wird ja eine gemeinsame Schuld ("Gesamtschuld") nur von einem bezahlt, § 426 BGB.
Trennung, Scheidung - wer muss für die Mietwohnung zahlen? - Bleibt einer der Partner aber dauerhaft in der gemeinsam gemieteten Wohnung, dann kann das anders aussehen, weil dann derjenige Mieter freiwillig den Mietvertrag für die Wohnung allein fortsetzen will, also gar keinen durch die Trennung allein verursachten Mehrbedarf hat.
​​​​​​​Dieser Sachverhalt ist eingehend zu prüfen. - Was bei einer Trennung für den Mietvertrag der Wohnung zu beachten ist:
Trennung - Folgen für Mietvertrag, Folgen für gemeinsamen Mietvertrag.
Trennung, Scheidung - Kündigung der Wohnung nur gemeinsam möglich
Frühzeitig sollte überlegt werden, ob der Mietvertrag beendet werden soll, oder ob einer der Partner die Wohnung auf Dauer behalten will.
Kündigung Mietvertrag - Alle Mieter müssen den Vertrag kündigen.
Scheidung - Wer bekommt Mietvertrag, wer übernimmt die Wohnung?
Scheidung - Fortsetzung des Mietvertrages der Wohnung nur mit einem Ehepartner
Soll und will nur einer der Ehepartner den Vertrag allein fortsetzen, dann kann das durch einen Vertragsänderung geschehen.
- Dafür ist aber nicht nur erforderlich, dass beide Ehepartner sich darüber einig sind, sondern auch der Vermieter muss zustimmen.
Vertragsänderung - schriftlich vereinbaren.
Trennung, Scheidung - Zuweisung der Wohnung durch das Familiengericht
Bei Ehepartnern bietet das Familienrecht auch die Möglichkeit, dass das Familiengericht vorläufig oder endgültig die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung einem der Ehepartner zuweist.
- Einigen sich beide Ehepartner, wem die Wohnung bleiben soll, dann ist eine solche Vereinbarung nach Rechtskraft der Scheidung auch für den Vermieter verbindlich.
Zuweisung der Ehewohnung.
Ehepaar trennt sich, ist gemeinsam Mieter der Wohnung -Haftung aus dem Mietvertrag
Gegenüber dem Vermieter sind beide Mieter als sogenannte Gesamtschuldner in vollem Umfang verpflichtet, die Miete für die bisherige gemeinschaftlich gemietetete Wohnung zu zahlen.
Wer von beiden die Miete zahlt, oder ob jeder einen Teil bezahlt, ist dem Vermieter egal.
Auch für die anderen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haften beide gemeinsam.
Unterhaltszahlung nach einer Scheidung - die Miete für die Wohnung ist nicht enthalten
Werden nach einer Trennung von einer Seite Unterhaltsansprüche geltend gemacht:
- Die unterschiedliche Mietbelastung kann schon bei der Festlegung des Unterhalts berücksichtigt werden.
Geschieht das nicht - z.B. weil noch nicht klar ist, wie lange die eine Seite die höhere Miete allein weiterzahlen muss - , dann besteht für diese Übergangszeit ein Ausgleichsanspruch.
Dringend zu empfehlen ist frühzeitige anwaltliche Beratung, am besten bei einem auch im Familienrecht erfahrenen Anwalt / einer Anwältin, wie mit der gemeinsamen Wohnung umzugehen ist.
Redaktion
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