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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Trennung im Rahmen der Scheidung - Ausgleichsanspruch für Miete
Hat ein Ehepaar gemeinsam eine Wohnung gemietet, sind beide Mieter der Wohnung und zieht nach der Trennung die Ehefrau oder der Ehemann aus, dann kann derjenige, der in der Wohnung bleibt und die Miete übergangsweise allein weiter bezahlt, einen Ausgleichsanspruch für bezahlte Mieten gegen den anderen haben.
Gemeinsamer Mietvertrag - Verpflichtung zur Mietzahlung nach Trennung, Scheidung
Oft ist die bisherige Wohnung für jeden der Partner alleine zu groß und zu teuer, es ist aber oft gar nicht möglich, zeitgleich zwei kleinere Wohnungen zu finden, die bisherige Wohnung aufzugeben.
Ehepaar trennt sich - sind beide Mieter der Wohnung, dann sind sie Gesamtschuldner
Gegenüber dem Vermieter sind beide Mieter als sogenannte Gesamtschuldner weiterhin in vollem Umfang verpflichtet, die Miete für die bisher gemeinschaftliche Wohnung zu zahlen.
Wer von beiden die Miete zahlt, oder ob jeder einen Teil bezahlt, das ist dem Vermieter egal.
Was bei einer Trennung für den Mietvertrag zu beachten ist:
Trennung - Folgen für Mietvertrag, Folgen für gemeinsamen Mietvertrag
Ehepaar trennt sich - nur einer Ehepartner zahlt die Miete für die Wohnung
Oft bezahlt dann derjenige, der zunächst in der Wohnung geblieben ist, die Miete allein weiter, denn der ist ja darauf angewiesen, dass die Wohnung nicht wegen Zahlungsrückständen vom Vermieter gekündigt wird.
- Grundsätzlich besteht dann ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Mitmieter, denn es wird ja eine gemeinsame Schuld ("Gesamtschuld") nur von einem bezahlt, § 426 BGB.
Trennung, Scheidung - wer muss für die Mietwohnung zahlen?
Unterhaltszahlung nach einer Scheidung - die Miete für die Wohnung ist nicht enthalten
Werden nach einer Trennung von einer Seite Unterhaltsansprüche geltend gemacht: die unterschiedliche Mietbelastung kann schon bei der Festlegung des Unterhalts berücksichtigt werden.
Geschieht das nicht - z.B. weil noch nicht klar ist, wie lange die eine Seite die höhere Miete allein weiterzahlen muss - , dann besteht für diese Übergangszeit ein Ausgleichsanspruch.
Bleibt einer der Partner dauerhaft in der gemeinsam gemieteten Wohnung, kann das anders aussehen, weil dann derjenige Mieter freiwillig den Mietvertrag allein fortsetzen will, also gar keinen durch die Trennung allein verursachten Mehrbedarf hat.
Trennung, Scheidung - Kündigung des Mietvertrages für Wohnung nur gemeinsam möglich
Frühzeitig sollte überlegt werden, ob der Mietvertrag beendet werden soll, oder ob einer der Partner die Wohnung auf Dauer behalten will.
Kündigung Mietvertrag - Alle Mieter müssen den Vertrag kündigen
Scheidung - Wer bekommt Mietvertrag, wer übernimmt die Wohnung?
Scheidung - Fortsetzung des Mietvertrages der Wohnung nur mit einem der Ehepartner
Soll und will nur einer der Ehepartner den Vertrag allein fortsetzen, dann kann das durch einen Vertragsänderung geschehen.
- Dafür ist aber nicht nur erforderlich, dass beide Ehepartner darüber einig sind, sondern auch der Vermieter muss zustimmen.
Vertragsänderung - schriftlich vereinbaren
Trennung, Scheidung - Zuweisung der Ehewohnung, Mietwohnung durch das Familiengericht
- Das Familienrecht bietet auch die Möglichkeit, dass das Familiengericht vorläufig oder endgültig die Wohnung einem der Ehepartner zuweist.
- Einigen sich beide Ehepartner, wem die Wohnung bleiben soll, dann ist eine solche Vereinbarung nach Rechtskraft der Scheidung auch für den Vermieter verbindlich.
Zuweisung der Ehewohnung
Dringend zu empfehlen ist frühzeitige anwaltliche Beratung, am besten bei einem auch im Familienrecht erfahrenen Anwalt / einer Anwältin, wie mit der gemeinsamen Wohnung umzugehen ist.
Redaktion
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