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Abflussrohr defekt, undicht - Reparatur ist keine Kleinreparatur
Ist ein Abflussrohr in der Wohnung defekt, undicht, dann ist die auszuführende Reparatur keine Kleinreparatur.
Reparatur am undichten Abflussrohr der Wohnung - Reparatur soll Kleinreparatur sein
Der Vermieter ließ die Reparatur ausführen und wollte dann, dass der Mieter die Reparatur am Abflussrohr bezahlt.
Der Vermieter argumentierte, dass der Abfluss im häufigen Gebrauch des Mieters stehe, daher unter die vom Mieter zu zahlenden Kleinreparaturen falle.
Der Mieter weigerte sich, die Kosten in Höhe von rund 90 Euro zu zahlen - der Vermieter verklagte daraufhin seinen Mieter auf Zahlung der Reparaturkosten.
Instandsetzung, Reparatur einer Abflussleitung, eines Abwasserrohres ist keine Kleinreparatur
Das Amtsgericht Charlottenburg (Urteil v. 31.8.2011, Az. 212 C 65/11) hatte sich mit dieser Klage zu beschäftigen.
- Das Gericht kam im Rahmen der Prüfung zu der Ansicht, dass ein Abflussrohr / eine Abflussleitung, im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung einer Mietwohnung, nicht im direkten (unmittelbaren) und häufigen Zugriff eines Mieters steht.
- Dies sei aber eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung einer wirksamen Kleinreparaturklausel:
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag - Was ist zu beachten?
Undichtigkeit am Abfluss der Wohnung ist vom Vermieter auf seine Kosten zu reparieren
Mieter haben keinen Einfluss, solche Abflussleitungen durch sorgsame und pflegliche Behandlung vor übermäßigem Verschleiß zu schützen.
Da die Reparatur des Abflusses wegen fehlender Voraussetzungen keine Kleinreparatur ist, wurde die Klage des Vermieters auf Zahlung der Rechnung abgewiesen.
Besser nicht: Kleinreparatur als Mieter selbst beauftragen
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