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Abflussrohr defekt, undicht - Reparatur ist keine Kleinreparatur
Ein Vermieter wollte, dass der Mieter eine Reparatur am Abflussrohr bezahlt. Er argumentierte, dass der Abfluss im häufigen Gebrauch des Mieters stehe, daher unter die Kleinreparaturen falle.
Der Mieter weigerte sich, die Kosten in Höhe von rund 90 Euro zu zahlen - der Vermieter verklagte seinen Mieter auf Zahlung der Reparaturkosten.
Instandsetzung, Reparatur einer Abflussleitung, eines Abwasserrohres ist keine Kleinreparatur
Das Amtsgericht Charlottenburg (Urteil v. 31.8.2011, Az. 212 C 65/11) hatte sich mit dieser Klage zu beschäftigen.
- Das Gericht kam zu der Ansicht, dass ein Abflussrohr / eine Abflussleitung, im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung einer Mietwohnung, nicht im direkten (unmittelbaren) und häufigen Zugriff eines Mieters steht.
- Dies sei aber eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung einer wirksamen Kleinreparaturklausel: Kleinreparaturklausel im Mietvertrag - Was ist zu beachten?
Da es daran aber fehle, habe ein Mieter keinen Einfluss, solche Leitungen durch sorgsame und pflegliche Behandlung vor übermäßigem Verschleiß zu schützen.
Da die Reparatur des Abflusses wegen fehlender Voraussetzungen keine Kleinreparatur ist, wurde die Klage des Vermieters auf Zahlung der Rechnung abgewiesen.
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