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Allgemeines Verbot der Hundehaltung durch Vermieter ist unwirksam

Ein allgemeines Verbot zur Hundehaltung im Mietvertrag der Wohnung, im Rahmen einer allgemeinen Geschäftsbedingung, ist unwirksam.

Verbot der Hundehaltung in der Wohnung durch Vermieter

Der Wunsch von Wohnungsmietern, in der Mietwohnung einen Hund zu halten, führt häufiger zu Konflikten mit Vermietern.

Das Landgericht Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Wirksamkeit einer Mietvertragsklausel über ein Hundehaltungsverbot ging.

Im Mietvertrag steht: Tierhaltung, Hundehaltung nur mit Zustimmung des Vermieters

Im Mietvertrag war geregelt, dass Voraussetzung für die Haltung von Haustieren die vorherige Zustimmung der Vermieterin ist. Die Mieter erbaten diese Zustimmung, die Vermieterin untersagte die Hundehaltung durch die Mieter. Diese schafften trotzdem einen jungen Hund an und verlangten mit ihrer Klage, den Hund auch ohne die Vermieterzustimmung halten zu dürfen, bzw. die Verurteilung der Vermieterin zur Zustimmung.

Die Vermieterin kündigte daraufhin den Mietvertrag und verlangte Räumung und Herausgabe der Wohnung, jedenfalls aber Entfernung des Hundes.

Gericht prüft die Regelung zum Verbot der Tierhaltung des Mietvertrages

Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Regelung im Mietvertrag über Tierhaltung wirksam war oder nicht. Es handelte sich um eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung, wie sie in einer Vielzahl von Mietverträgen verwendet wird; die Mietverträge werden üblicherweise seitens der Vermieter gestellt.

  • Für die Prüfung solcher Vertragsklauseln gibt es besondere gesetzliche Regelungen, vor allem das Verbot unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners, § 307 BGB, und umfangreiche Rechtsprechung.

Urteil über Unwirksamkeit des Verbots der Tierhaltung, Hundehaltung im Mietvertrag

Das Landgericht Berlin entschied im Urteil vom 7.12.2022 (Az. 64 S 151/22 ), die vorliegende Klausel sei unwirksam, weil sie keinerlei Angaben darüber enthielt, welche Entscheidungsmaßstäbe der Vermieter anzuwenden hatte. Im Vertrag fehlte es an sachlichen Kriterien, nach denen sich die Entscheidung der Vermieterin zu richten gehabt hätte; vielmehr stand es im freien Belieben der Vermieterseite, ob die Hundehaltung erlaubt wird oder nicht. Die Hausverwaltung hatte mitgeteilt, die Hundehaltung sei "in all unseren Objekten nicht gewünscht".

Erlaubnis der Hundehaltung für Mieter - die Einzelfallprüfung ist erforderlich

Wegen der Unwirksamkeit der Vertragsklausel muss das Gericht im Einzelfall eine umfassende Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen durchführen, ob es also gewichtige Interessen der Vermieterseite gibt, die gegen eine Erlaubnis der Tierhaltung sprechen.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Das Landgericht sah keine ausreichenden Gründe der Vermieterseite, wies die Räumungsklage der Vermieterin und auch ihre Klage auf Entfernung des Hundes ab.


Redaktion


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