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Ratgeber Untervermietung
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Asbest in der Mietwohnung, dem Haus - Vermieter muss informieren
Wurden in einer Wohnung asbesthaltige Baumaterialien verwendet, so trifft den Vermieter eine Informationspflicht gegenüber Mietern.
Asbest im Haus, in der Mietwohnung
Sind in einer Wohnung Baumaterialien verwendet, die Asbest enthalten, dann können daraus im ungünstigen Fall Asbestfasern freiwerden. Das kann zu Gesundheitsgefahren für Bewohner führen.
- Der Vermieter muss den Mieter immer darüber informieren, wenn ihm der Umstand, dass asbesthaltige Materialien in der Wohnung verbaut sind, bekannt ist.
- Die schnelle Information des Mieters ist auch erforderlich, wenn der Vermieter erst während eines bestehenden Mietverhältnisses (später) über die Verwendung asbesthaltiger Baumaterialien in der Wohnung erfährt.
Wurde in einer Wohnung Asbest festgestellt, dann besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dies in den anderen Wohnungen des Hauses ebenfalls so ist.
Asbest - Mieter hat Anspruch auf die fachgerechte Instandsetzung beschädigter Bereiche
Mieter und auch Handwerker müssen vermeiden, dass Asbestfasern freiwerde. Das geschieht insbesondere, wenn asbesthaltige Teile zerbrechen, angebohrt oder herausgerissen werden.
- Besteht die Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern, dann hat der Mieter Anspruch auf die fachgerechte Beseitigung asbesthaltiger Materialien verbunden mit der fachgerechten Instandsetzung betroffener Bereiche.
Fussbodenplatten und Balkonverkleidung der Mietwohung enthalten Asbest
Das Amtsgericht Schöneberg (Urteil vom 7.7.2016, Az. 105 C 2/16) hatte sich mit einer asbestbelasteten Wohnung zu beschäftigen.
Der Vermieter hatte im Rahmen eines Gutachtens, lange nach Abschluss des Mietvertrages, erfahren, dass in der Wohnung des Mieters asbestbelastete Materialien (Fussbodenplatten, Kleber und Balkonverkleidung) verbaut worden waren.
Urteil: Mietminderung wegen in der Wohnung befindlicher asbesthaltiger Materialien
Der Mieter machte eine Mietminderung wegen der beschädigten Fussbodenplatten und der beschädigten asbesthaltigen Balkonverkleidung (Beschichtung der Verkleidung war teilweise nicht mehr vorhanden) geltend.
- Wegen dieser Mängel erhielt der Mieter eine Mietminderung in Höhe von 10 % für den Fussboden und 5 % für die Balkonverkleidung bis zum Zeitpunkt der Behebung des Mangels zugesprochen.
Nicht durchsetzen konnte sich der Mieter mit seiner Forderung, dass der Vermieter für alle entstandenen und alle künftigen Schäden (auch Gesundheitsschäden) haften soll.
- Aus dem Urteil ergibt sich, dass Vermieter eine generelle Aufklärungspflicht gegenüber allen Mietern eines Hauses haben, auch wenn sich erst später herausstellt, dass asbesthaltiges Material nur in einer Wohnung verbaut wurde.
Redaktion
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