Kostenlos für registrierte Nutzer
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
Bücher & eBooks zu diesem Thema
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite
- Steigern ihre Sichtbarkeit
Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!
Asbest in der Mietwohnung, dem Haus - Vermieter muss informieren
Wenn in einer Wohnung asbesthaltige Baumaterialien verwendet wurden:
- Der Vermieter muss den Mieter immer darüber informieren, wenn ihm dieser Umstand bekannt ist.
- Die schnelle Information des Mieters ist auch erforderlich, wenn der Vermieter erst während eines bestehenden Mietverhältnisses (später) über die Verwendung asbesthaltiger Baumaterialien in der Wohnung erfährt.
Mieter hat Anspruch auf die fachgerechte Instandsetzung beschädigter asbesthaltiger Bereiche
- Wenn die Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern besteht: Der Mieter hat Anspruch auf die fachgerechte Beseitigung asbesthaltiger Materialien und die fachgerechte Instandsetzung betroffener Bereiche.
Fussbodenplatten und Balkonverkleidung der Mietwohung enthalten Asbest
Das Amtsgericht Schöneberg (Urteil vom 7.7.2016, Az. 105 C 2/16) hatte sich mit einer asbestbelasteten Wohnung zu beschäftigen. Der Vermieter hatte im Rahmen eines Gutachtens, lange nach Abschluss des Mietvertrages, erfahren, dass in der Wohnung des Mieters asbestbelastete Materialien (Fussbodenplatten, Kleber und Balkonverkleidung) verbaut worden waren.
Mietminderung wegen in der Wohnung befindlicher asbesthaltiger Materialien
Der Mieter machte eine Mietminderung wegen der beschädigten Fussbodenplatten und der beschädigten asbesthaltigen Balkonverkleidung (Beschichtung der Verkleidung war teilweise nicht mehr vorhanden) geltend.
- Wegen dieser Mängel erhielt der Mieter eine Mietminderung in Höhe von 10 % für den Fussboden und 5 % für die Balkonverkleidung bis zum Zeitpunkt der Behebung des Mangels zugesprochen.
Nicht durchsetzen konnte sich der Mieter mit seiner Forderung, dass der Vermieter für alle entstandenen und alle künftigen Schäden (auch Gesundheitsschäden) haften soll.
- Aus dem Urteil ergibt sich, dass Vermieter eine generelle Aufklärungspflicht gegenüber allen Mietern eines Hauses haben, auch wenn sich erst später herausstellt, dass asbesthaltiges Material nur in einer Wohnung verbaut wurde.
- Dies deshalb, weil die Wahrscheinlichkeit dann sehr hoch ist, dass auch in anderen Bereichen / Wohnungen des Hauses Asbest vorhanden sein kann.
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: